Lokale Testzentren des öffentlichen Gesundheitsdienstes; Erstattung von Kosten für die Einrichtung und den Betrieb
Erstattet werden notwendige und angemessene Kosten für die Errichtung und den Betrieb der lokalen Testzentren des öffentlichen Gesundheitsdienstes (lokale ÖGD-Testzentren), in denen PCR-Testungen und PoC-Antigen-Testungen durchgeführt werden.
Zweck
Erstattet werden den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) die Kosten, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 15. Oktober 2022 für den Betrieb von lokalen ÖGD-Testzentren, in denen die Durchführung einer Testung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PCR-Testung und PoC-Antigen-Schnelltests angeboten wird, entstehen.
Gegenstand
Erstattungsfähig sind alle notwendigen und angemessenen Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Testzentren, insbesondere:
- Kosten für die Errichtung und den Abbau der Testzentren,
- Miete für Räumlichkeiten,
- Betriebsmittel und Nebenkosten,
- Miete für Gerätschaften,
- Instandsetzungs- und Wartungskosten für Räumlichkeiten und Gerätschaften (ohne Fahrzeuge),
- Fahrtkosten (insbesondere Proben-Transport) pauschal 0,35 Euro pro zurückgelegten Kilometer mit Dienstfahrzeugen oder bei dienstlicher Veranlassung mit privaten Fahrzeugen der Beschäftigten (gegen Nachweis auch gegebenenfalls höhere tatsächliche Kosten),
- Verbrauchsmaterialien (ohne Testmaterialien),
- Hard- und Software, EDV-Dienstleistungen,
- Entschädigungskosten für die Beauftragung freiwilliger Hilfsorganisationen,
- Kosten für die Amtshilfe von Feuerwehr, THW, Behörden und anderen (ohne Bundeswehr),
- Personalkosten für eingesetztes nichtstaatliches Personal,
- Angemessene Kosten für die Beauftragung externer Dienstleister (ohne nach § 9 TestV abrechenbare Kosten beziehungsweise die nach der Bayerischen Teststrategie abrechenbaren Kosten nach der KVB-Vereinbarung),
- Kosten für einen Sicherheitsdienst (die Notwendigkeit ist zu dokumentieren und nach dem ersten Monat des Betriebs der Testzentren zu evaluieren),
- Kosten für Öffentlichkeitsarbeit,
- Sachkosten von PoC-Antigen-Schnelltests, soweit nicht die vorrangig durch das StMGP zur Verfügung gestellten PoC-Antigen-Schnelltests verwendet worden sind.
Nicht erstattungsfähig sind
- kalkulatorische Kosten (zum Beispiel Miete für städtische beziehungsweise kreiseigene Gebäude und Liegenschaften, Zinsen, Abschreibungen und Ähnliches),
- persönliche Schutzausrüstung für Ärzte und gegebenenfalls für das von diesen gestellte nicht-ärztliche Personal.
- Kosten jeder Art, soweit vom Freistaat Bayern ausreichend Vorkehrungen getroffen wurden und ausreichende Ressourcen zur Verfügung gestellt wurden, außer es handelt sich um eine Notbeschaffung,
- nach § 9 TestV abrechenbare Kosten beziehungsweise die nach der Bayerischen Teststrategie abrechenbaren Kosten nach der KVB-Vereinbarung,
- Kosten, die im Schwerpunkt dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag der KVB unterliegen,
- Kosten für von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen veranlasste Maßnahmen, die nach § 4 TestV erstattungsfähig sind,
- der nach § 4a Abs. 2 TestV zu zahlende Eigenanteil.
Erstattungsempfänger
Erstattungsempfänger sind die kreisfreien Städte. Die Landratsämter verausgaben die erstattungsfähigen Ausgaben direkt aus dem Staatshaushalt.
Art und Höhe
Die notwendigen und angemessenen Kosten für die Errichtung und den Betrieb werden erstattet, soweit sie nicht nach der TestV oder von anderen Kostenträgern getragen werden können.
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 10 - Sicherheit und Ordnung
Ansprechpartner
Katastrophenschutz
Telefon +49 (0)981 53-1390
Fax +49 (0)981 53-981390
E-Mail katastrophenschutz@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Promenade 27
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 6 06
91511 AnsbachTelefon +49 (0)981 53-0Fax +49 (0)981 53-1456
Die einzelnen Erstattungsvoraussetzungen können der Richtlinie zur Erstattung der Kosten für den Betrieb der lokalen SARS-CoV-2-Testzentren 2021/2022 entnommen werden. Diese finden Sie in dem Bereich „Rechtsgrundlagen“.
Die Anträge der kreisfreien Städte sind mit prüffähigen Belegen und Sachbericht bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen. Mit dem Erstattungsantrag können die Kosten, die nicht über die TestV abgerechnet werden konnten, beantragt werden. Landratsämter verausgaben die erstattungsfähigen Ausgaben bis zum 30. November 2022 direkt über das integrierte Haushalts- und Kassenverfahren des Freistaates Bayern. Weitere Einzelheiten können der Richtlinie zur Erstattung der Kosten für den Betrieb der lokalen SARS-CoV-2-Testzentren 2021/2022 entnommen werden.
Durch die Vorlage vollständiger Antragsunterlagen mit prüffähigen Belegen können zeitaufwändige Nachforderungen von Belegen vermieden werden. Dadurch wird eine schnellere Bearbeitung des Antrags möglich.
Erstattungsanträge der kreisfreien Städte sind spätestens zwei Monate nach Erhalt der Bescheinigung der KVB über die Erstattungsleistung nach der TestV bei der zuständigen Regierung einzureichen. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung unter Berücksichtigung der Gründe, die zu der Verzögerung geführt haben.
Landratsämter verausgaben die erstattungsfähigen Ausgaben bis zum 30. November 2022 direkt über das integrierte Haushalts- und Kassenverfahren des Freistaates Bayern.
Keine
- Richtlinie zur Erstattung der Kosten für den Betrieb der lokalen SARS-CoV-2-Testzentren 2021/2022 (SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie 2021/2022), die durch Bekanntmachungen vom 29. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 539), 19. Mail 2022 (BayMBl. Nr. 316) und 28. September 2022 (BayMBl. Nr. 578) geändert wurde. (ID: 15390) - Az. D4-2257-3-40 und G8000-2020/619/32 (BayMBl. 2021 Nr. 350, 539, BayMBl. 2022 Nr. 316, 578)