Glücksspiel; Durchführung der Aufsicht
Der Glücksspielstaatsvertrag verfolgt unter anderem folgende Ziele: Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht, Verhinderung der Entstehung eines Glücksspiel-Schwarzmarktes, Lenkung des Spieltriebes in geordnete und überwachte Bahnen, Jugend- und Spielerschutz, Betrugsprävention, außerdem Schutz der Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten.
Beschreibung
Der Glücksspielstaatsvertrag verfolgt unter anderem folgende Ziele: Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht, Verhinderung der Entstehung eines Glücksspiel-Schwarzmarktes, Lenkung des Spieltriebes in geordnete und überwachte Bahnen, Jugend- und Spielerschutz, Betrugsprävention, außerdem Schutz der Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten.
Um diese Ziele besser verwirklichen zu können, verbietet der Staatsvertrag die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel ohne Erlaubnis sowie die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet ohne Erlaubnis.
Auch die Werbung für öffentliches Glücksspiel in Telemedien - insbesondere im Internet - ist grundsätzlich verboten; auf Antrag können allerdings Ausnahmegenehmigungen für Werbung im Internet und Fernsehen erteilt werden.
Zuständige Glücksspielaufsichtsbehörden in Bayern sind u. a. die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als Sicherheitsbehörden.
Die Glücksspielaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Erfüllung der mit dem Staatsvertrag zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung dafür unterbleiben. Dazu können sie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall treffen.
Die Regierung von Mittelfranken ist außerdem bayernweit zuständig im Hinblick auf Telemedien, sie überwacht insbesondere das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet sowie das Werbeverbot in Telemedien.
Die Regierung der Oberpfalz ist bayernweit für die Erteilung einer Erlaubnis zum Veranstalten eines öffentlichen Glücksspiels - soweit es sich nicht um eine sogenannte "Kleine Lotterie oder Ausspielung" handelt - zuständig.
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Werbung im Internet und Fernsehen ist das Land Nordrhein-Westfalen (Bezirksregierung Düsseldorf) zentral für alle Länder zuständig.
Für Sie zuständig
Regierung von Mittelfranken - Glücksspielaufsicht - Sachgebiet 10
Ansprechpartner
Glücksspielaufsicht
Telefon: 0981 53-1653
Fax: 0981 53-981653
E-Mail: Gluecksspielrecht.RMFR@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Promenade 27
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 606
91511 Ansbach
Besondere Hinweise
Bekanntmachungen nach § 57 GwG
Die Aufsichtsbehörden haben gemäß § 57 GwG bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Zurzeit sind folgende Bekanntmachungen vorhanden:
Bußgeldentscheidungen (Stand 31.12.2019)
Auslegungs- und Anwendungshinweise GwG (Stand: November 2020)
Die aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) der Obersten Aufsichtsbehörden im Glücksspielsektor gemäß § 51 Absatz 8 GwG finden Sie unter dem Reiter "Weiterführende Links".