Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztätig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb dieser Einrichtung der Erlaubnis (§ 45 SGB VIII bzw. gem. Art. 9 BayKiBiG).
Den Aufsichtsbehörden ist der Schutz der in den Einrichtungen untergebrachten Kindern und Jugendlichen übertragen.
Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen gehören folgende Einrichtungstypen:
In Bayern wird auf Grundlage des neuen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (BayKiBiG) das Kinderbetreuungswesen weiter ausgebaut.
Dieser Ausbau entspricht den Bedürfnissen und der Entwicklung der Gesellschaft. Die Kindertageseinrichtungen bieten wertvolle Erfahrungs- und Lernfelder, die den Kindern in ihrem alltäglichen Umfeld zunehmend verloren gehen (z.B. Erlernen und Üben von Konfliktfähigkeit, Rücksichtnahme, Toleranz gegenüber Schwächeren, Durchsetzungsvermögen, Gemeinschaftssinn, Freundschaften schließen und pflegen, Verantwortungsbewusstsein und vieles mehr).
Für Eltern und Alleinerziehende stellen die Kindertageseinrichtungen eine Entlastung und Unterstützung in der immer schwieriger werdenden Aufgabe der Kindererziehung dar. Pädagogische Fach- und Hilfskräfte (Erzieher/innen, Dipl. Sozialpädagogen/innen, Kinderpfleger/innen) sind kompetente Ansprechpartner/innen bei Konflikten oder Unsicherheiten im Umgang mit dem "Nachwuchs". Gegebenenfalls kann an weitere Fachstellen verwiesen werden.
Kinderkrippen sind Einrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet. Hier werden die Kinder von pädagogischen Kräften individuell und altersgemäß betreut, vielfältige Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten eröffnet und Eltern in Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsfragen unterstützt. Eine Kinderkrippe hat an mindestens vier Tagen, mindestens jedoch 20 Stunden in der Woche geöffnet.
Die staatliche Förderung von Kinderbetreuungsplätzen in Kinderkrippen erfolgt seit 01. August 2005 auf Grundlage des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (BayKiBiG)
KindergärtenKindergärten sind Einrichtungen im vorschulischen Bereich. Sie dienen der Erziehung und Bildung der Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht. Mit Inkrafttreten des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege ( BayKiBiG ) werden die neuen Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in förderfähigen Kindertageseinrichtungen, Bildungs- und Erziehungsziele (Art. 13 BayKiBiG) für die Arbeit in den Kindergärten verbindliche Richtschnur.
Kinderhorte
Kinderhorte sind Tageseinrichtungen, die für Kinder im schulpflichtigen Alter offen stehen. Außerhalb der Schulzeit bieten sie Schulkindern umfassende Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsmöglichkeiten.
In der pädagogischen Arbeit der Horte wird die eigenständige sozialpädagogische Aufgabenstellung in Ergänzung zur Familienerziehung und im Verhältnis zu Schule und Jugendarbeit deutlich. Kinderhorte berücksichtigen die Veränderungen der Lebenswelten von Kindern. Im Mittelpunkt der Weiterentwicklung der Hortarbeit stehen deshalb offenere, flexiblere Angebote für "ältere" Schulkinder, integrative Arbeitsansätze, Stadtteil- und Gemeinwesenorientierung, Umgang mit neuen Medien, Berücksichtigung mädchen- bzw. jungenspezifischer Bedürfnisse, Suchtprävention u.a.. Der Kinderhort als Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe ist auch gefordert, spezielle Formen der Elternarbeit zu entwickeln.
Tagespflege
Neben den Tageseinrichtungen für Kinder leistet die Tagespflege einen unverzichtbaren Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und schließt insbesondere vorhandene Lücken im System der Kinderbetreuung, speziell im Bereich der unter 3-jährigen Kinder. In der Tagespflege erfolgt die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern durch eine Tagespflegeperson im Umfangen von durchschnittlich mindestens 10 Stunden wöchentlich pro Kind in geeigneten Räumlichkeiten.
Mit Inkrafttreten des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege ( BayKiBiG ) wird nun erstmals auch die Tagespflege in die staatliche Förderung mit ein bezogen.
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