Die ersten Bürgermeister und Landräte sowie die Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder werden durch die Gemeinde- oder Kreisbürger grundsätzlich für sechs Jahre gewählt. Die allgemeinen Kommunalwahlen finden stets an einem Sonntag im März statt.
Die ehrenamtlichen Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl nach den Grundsätzen eines verbesserten Verhältniswahlrechts gewählt. Die Wähler haben so viele Stimmen, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind. In Gemeinden bis zu 3000 Einwohner haben die Wähler unter bestimmten Voraussetzungen bis zu doppelt so viele Stimmen.
Die Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen. Sie können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl ihre Stimmen auch sich bewerbenden Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren). Ebenso können sie einer sich bewerbenden Person bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
Wird in einem Wahlkreis kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, findet eine Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene sich bewerbende Personen und ohne das Recht der Stimmenhäufung ( kumulieren) statt. Bei einer Mehrheitswahl haben die Wähler doppelt so viele Stimmen, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind.
Der erste Bürgermeister und der Landrat werden ebenfalls in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl von den Wahlberechtigten aus dem Kreis der vom Wahlausschuss zugelassenen sich bewerbenden Personen gewählt. Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, wird die Wahl ohne Bindung an eine vorgeschlagene sich bewerbende Person durchgeführt. Jede stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme.
Wählen kann grundsätzlich jeder Deutsche und jeder ausländische Unionsbürger, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich seit mindestens 2 Monaten in der Gemeinde oder bei Landkreiswahlen im Landkreis mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen aufhält (aktives Wahlrecht).
Wer gewählt werden will (passives Wahlrecht), muss von einer politischen Partei oder von einer Wählergruppe in einem Wahlvorschlag aufgenommen werden und seit mindestens 3 Monaten im Wahlkreis eine Wohnung haben. Zum berufsmäßigen Bürgermeister oder Landrat kann auch gewählt werden, wer seine Wohnung nicht in der Gemeinde oder im Landkreis hat. Ausländische Unionsbürger können Gemeinderats- oder Kreistagsmitglied, jedoch nicht Bürgermeister oder Landrat werden.
Art. 17 Gemeindeordnung (GO), Art. 12, Art. 31 Landkreisordnung (LKrO), Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG), Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO).
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