Gemeinde- und Landkreisbürger können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises unmittelbar an Entscheidungen ihrer Gemeinde oder ihres Landkreis mitwirken.
In Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises, das sind Angelegenheiten, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen speziellen Bezug haben (z.B. örtlicher Straßen- und Wegebau, die Versorgung mit Wasser, Licht, Gas etc, Orts- und Bauleitplanung, öffentliche Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, Sporthallen, Bäder, Büchereien etc.) können die Gemeinde- und Landkreisbürger einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
Ausgenommen sind Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister oder dem Landrat obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeinde- oder Kreisverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderats- oder Kreistagsmitglieder, der Bürgermeister und Landräte, der Gemeinde- oder Landkreisbediensteten sowie über die Haushaltssatzung.
Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde/Landkreis eingereicht werden,
Art. 12 Abs. 3 Bayer. Verfassung, Art. 18 a Gemeindeordnung (GO), Art. 12 a Landkreisordnung (LKrO), Satzung der Gemeinde/des Landkreises
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