Die Regierung von Mittelfranken ist Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber den kreisfreien Städte, den Landkreisen und einigen Zweckverbänden im Regierungsbezirks Mittelfranken.
Diese kommunalen Körperschaften beschließen für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung, mit der ein Haushaltsplan festgesetzt wird. Weitere Festsetzungen in der Haushaltssatzung sind die Einnahmen und Ausgaben des gesamten Haushaltsjahres sowie die zur Finanzierung der Investitionen evtl. benötigten Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen. Die Städte setzen hier noch ihre Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie für die Gewerbesteuer fest, die Landkreise den über die Kreisumlage zu finanzierenden Bedarf sowie den Umlagesatz der Kreisumlage. Die Zweckverbände setzen erforderliche Verbandsumlagen fest. Daneben werden in der Haushaltssatzung die zur Liquiditätssicherung der jeweiligen Kasse erforderlichen Kassenkredite festgesetzt.
Die Haushaltssatzung ist mit dem Haushaltsplan der Regierung vorzulegen. Die Regierung nimmt gegenüber den Körperschaften dazu Stellung in einer Haushaltswürdigung oder genehmigt bzw. versagt Kreditaufnahmen oder Verpflichtungsermächtigungen. Die Genehmigung einer Kreditaufnahme ist in der Regel dann zu versagen, wenn sie mit der dauernden Leistungsfähigkeit der jeweiligen Körperschaft nicht in Einklang steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Körperschaft die Tilgung der Kredite nicht mehr aus laufenden Einnahmeüberschüssen finanzieren kann und auch sonst keine Vermögenswerte mehr hat, die sie dazu verwenden könnte.
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