Ausländer, die für dauernd in Deutschland leben (seit mindestens 8 Jahren) haben grundsätzlich einen Anspruch auf Einbürgerung. Ausländer, die nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie sich seit 8 Jahren in Deutschland aufhalten. Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose ist die Aufenthaltsdauer auf 6, für Deutschverheiratete auf 3 Jahre verkürzt.
Für eine Anspruchseinbürgerung müssen von dem Bewerber zu dem achtjährigen (rechtmäßigen und gewöhnlichen) Aufenthalt weitere Voraussetzungen erfüllt werden:
Für eine Ermessenseinbürgerung sind grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Anspruchseinbürgerung zu erfüllen.
§§ 8, 9 und 10 Staatsangehörigkeitsgesetz
Dem Einbürgerungsantrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein. Ausländische Urkunden und Dokumente müssen übersetzt sein.
Die Gebühr für eine Einbürgerung beträgt 255 €. Für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen wird eine Gebühr von 51 € erhoben.
Einbürgerungsanträge können beim Landratsamt, Staatsangehörigkeitsstelle, oder, bei Wohnsitz in einer kreisfreien Stadt, bei der Staatsangehörigkeitsbehörde der Stadtverwaltung gestellt werden.
Über die Anspruchseinbürgerungen entscheiden die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte. Die Regierung entscheidet über die Ermessenseinbürgerungen.
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