Einer Erlaubnis bedarf, wer eine öffentliche Lotterie (= Verlosung von Geldgewinnen) oder eine öffentliche Ausspielung (= Verlosung von Warengewinnen oder geldwerte Leistungen) veranstalten will. Findet die Ausspielung in geschlossenen Räumen statt, handelt es sich um eine Tombola.
Öffentlich ist eine Lotterie oder Ausspielung dann, wenn eine Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
Eine "Kleine Lotterie oder Ausspielung" liegt vor, wenn die Summe der Entgelte für die Lose (= Spielkapital) den Betrag von 40.000 € nicht übersteigt (§ 18 GlüStV i. V. m. Art. 3 AGGlüStV).
Für die "Kleine Lotterie oder Ausspielung" hat die Regierung von Mittelfranken mit Bekanntmachung vom 04. Oktober 2017 Az. RMF-SG10-2161-1-3-9 (Mittelfränkisches Amtsblatt vom 16. Oktober 2017 S. 152 f) eine "Allgemeine Erlaubnis" erteilt:
Die allgemeine Erlaubnis gilt unter Bedingungen und Auflagen für Lotterien und Ausspielungen bestimmter Veranstalter (siehe Ziffer I. und II.).
Die "Allgemeine Erlaubnis" ist unter diesem Link abrufbar.
Die Vordrucke für die "Allgemeine Erlaubnis" sind unter Formulare abrufbar.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter folgendem Link: http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/886653460284
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