Deutschland ist seit dem 20. Juli 1995 Vertragsstaat des am 5. Mai 1992 in Kraft getretenen "Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung" vom 22. März 1989, dem mittlerweile rund 170 Staaten beigetreten sind. Mit der Konvention wurden erstmals weltweit geltende Regelungen über Zulässigkeit, Genehmigung und Kontrolle von Exporten gefährlicher Abfälle getroffen. Grenzüberschreitende Abfallverbringungen benötigen die Genehmigung des Ausfuhrlandes, die Genehmigung sämtlicher Durchfuhrländer sowie die Genehmigung des Einfuhrlandes.
Insbesondere sollen hierdurch Staaten geschützt werden, die nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen für den Umgang mit gefährlichen Abfällen verfügen.
Mit der neuen Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Novelle) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen wurde die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft novelliert. Die neue Verordnung wird seit 12. Juli 2007 angewendet. Damit erfolgte eine Anpassung an die Entwicklungen im Rahmen des "Basler Übereinkommens" und an den "OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen" von 2001.
Ergänzende Bestimmungen für die Bundesrepublik Deutschland sind seit 1994 im Abfallverbringungsgesetz geregelt.
Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig für Verbringungen deren Transport im Regierungsbezirk Mittelfranken beginnt (Versandstaat) bzw. endet (Empfängerstaat), indem die Abfälle hier behandelt oder abgelagert werden.
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