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Freitag
Für Antragsteller von Sonn- und Feiertagsarbeiten ist am Freitag bzw. bei Antragstellung für Feiertagsarbeiten zu beachten:
Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn er bis spätestens 12.00 Uhr des letzten, dem betroffenen Sonn- oder Feiertag vorausgehenden Öffnungstages des Gewerbeaufsichtsamtes dort eingegangen ist.
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