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Willkommen bei der Regierung von Mittelfranken - Bereich Sicherheit, Kommunales, Soziales

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Ansprechpartner:

Herr
Friedrich Gagstetter
-Erreichbarkeit
-E-Mail
Tel:
0981/531283
Fax:
0981/535283
Zimmer F 353

Förderungen im Sozialen Bereich

Förderung von Behinderteneinrichtungen

Staatliche Zuwendungen werden gewährt für den Neubau, den Umbau, die Modernisierung und die Erweiterung von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen.

Dazu zählen unter anderem Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinne des SGB XII:

Nicht gefördert werden Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung, die keine konzeptionelle bzw. strukturelle Verbesserung darstellen.

Unterscheidung Wohnheim – Werkstatt für Behinderte (WfB) Wohnpflegeheim – Förderstätte

In diesem Zusammenhang weisen wir auf die konzeptionelle Unterscheidung von Wohnheimen für WfB-fähige Behinderte mit einer Tätigkeit in einer WfB und einem Wohnpflegeheim als grundsätzliche Einrichtung der Eingliederungshilfe i. S. d. SGB XII mit Tagesbetreuung in einer Förderstätte hin.

Menschen mit Behinderung, die zu keiner zielgerichteten Tätigkeit in der Lage sind und mit allergrößter Wahrscheinlichkeit auch nie sein werden, bei denen also berufliche Rehabilitation nicht mehr im Vordergrund steht, leben dagegen in einem Pflegeheim als Einrichtung der Eingliederungshilfe i. S. d. SGB XII oder in einem Pflegeheim nach SGB XI.

Auch schwerst- und mehrfachbehinderte Menschen haben ein Anrecht auf Ausübung einer ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechenden Tätigkeit. Da solche Menschen bisher häufig nicht oder noch nicht in den Arbeitstrainingsbereich oder den Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte (WfB) aufgenommen werden, erwächst für Staat und Gesellschaft die Aufgabe, auch ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, eine für sie geeignete Tätigkeit verrichten zu können. Zu diesem Zweck wird die Entstehung von sog. Förderstätten und – im Wohnbereich – von sog. Wohnpflegeplätzen gefördert.

Danach hat die WfB allen Behinderten i. S. d. § 136 SGB IX, unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung, offen zu stehen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen. Dies ist der Fall, wenn der Behinderte spätestens nach der Teilnahme am Arbeitstraining am Arbeitsauftrag der WfB mitwirken, d. h. durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne sich oder andere zu gefährden. Das ist, weil ein bestimmter Grad an Wirtschaftlichkeit nicht erforderlich ist, schon dann der Fall, wenn der Behinderte an einem oder mehreren Arbeitsvorgängen eingesetzt werden kann, die in der WfB wiederholt anfallen.

Zuwendungsempfänger sind vornehmlich die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie sonstige rechtsfähige und gemeinnützige Träger.

Behinderteneinrichtungen werden z. B. betrieben von:

Evang.-Luth. Diakoniewerk Neuendettelsau
Regens-Wagner-Stiftung Dillingen
Rummelsberger Anstalten der Inneren Mission e. V.
Barmherzige Brüder Gremsdorf
Verein zur Förderung spastisch gelähmter Kinder und anderer Körperbehinderter e. V.
Lebenshilfe e. V.

Der Freistaat Bayern beteiligt sich an der Finanzierung der Baumaßnahmen mit bis zu 60 % (Wohnpflegeheime, Förderstätten) bzw. bis zu 70 % (Wohnheime) der zuwendungsfähigen Investitionskosten.

Die Fördermittel des Freistaates Bayern werden in der Regel je zur Hälfte vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren, Oberste Baubehörde, als leistungsfreie Darlehen und vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen als Darlehen oder Zuschuss zur Verfügung gestellt.

Als weiterer Fördergeber ist eine Beteiligung des Bezirkes Mittelfranken möglich.

Die Projekte sind in der Regel bis zum 15. März jeden Jahres für eine Aufnahme in das Jahresförderprogramm des folgenden Jahres durch die Regierung von Mittelfranken den jeweiligen Ministerien zu melden.

Antragsverfahren

Bei entsprechenden Anfragen bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit von unserer Seite aus die erforderlichen Verfahrensschritte eingeleitet werden können:

Ansprechpartner

Rechtsgrundlage

Bayerische Haushaltsordnung, Förderrichtlinien bzw. einzelfallbezogene Mittelzuweisungen des Sozialministeriums

Bekanntmachungen und Antragsunterlagen zu den Finanzhilfen des Freistaates Bayern zur Schaffung von Heimen für Menschen mit Behinderung erhalten Sie auf den Seiten der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern.

Förderung von betreuten Wohngemeinschaften und Tagesstätten für Menschen mit psychischer Erkrankung

Dieses Förderprogramm wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ab dem Haushaltsjahr 2012 eingestellt.

Es wurde ab dem Jahr 1982 als Anschubfinanzierung aufgelegt, um einem Nachholbedarf bei der Versorgung von psychisch Kranken und psychisch Behinderten gerecht zu werden. Diese Ziel konnte mittlerweile weitgehend erreicht werden, so dass der Sinn der Anschubfinanzierung erfüllt ist.

Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder

Eine beträchtliche Anzahl von Kindern mit verschiedenartigen und auch unterschiedlich schweren Entwicklungsverzögerungen, Auffälligkeiten oder Störungen besucht Kindergärten.

Da die Institution Kindergarten aus verschiedenen Gründen nicht umfassend genug reagieren kann, bieten heilpädagogische Fachdienste an Frühforderstellen entsprechende Hilfestellungen an.

Diese Frühförderstellen werden einzelfallbezogen durch eine pauschalierte Personalkostenförderung bezuschusst.

Der Bedarf ist zur Zeit durch die bestehenden Frühförderstellen gedeckt.

Rechtsgrundlage

Bayerische Haushaltsordnung, Förderrichtlinien bzw. einzelfallbezogene Mittelzuweisungen des Sozialministeriums

Förderung von Maßnahmen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten gemäß § 67 SGB XII

Dieser Förderbereich umfasst die Gewährung von Personalkostenzuschüssen für die Koordinationsstelle und Fachberatungsstelle Nordbayern, die sich mit der Betreuung und Beratung von meist wohnungslosen Personen befassen.

Der Bedarf ist durch die beiden bestehenden Stellen in Nordbayern abgedeckt.

Rechtsgrundlage

Bayerische Haushaltsordnung, Förderrichtlinien bzw. einzelfallbezogene Mittelzuweisungen des Sozialministeriums

Förderung von Fortbildungsveranstaltungen für das pädagogische Personal in Kindergärten und Kinderhorten

Die Förderung erfolgt durch Bezuschussung der einzelnen Fortbildungsveranstaltungen.

Ziel der Förderung ist es, neugewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse weiter an die Einrichtungsträger zu vermitteln und zur Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in den bayerischen Tageseinrichtungen für Kinder beizutragen.

Die Regierung von Mittelfranken übernimmt die bayernweite Förderabwicklung.

Antragsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die Bayerische Verwaltungsschule.

Rechtsgrundlage

Bayerische Haushaltsordnung, Förderrichtlinien bzw. einzelfallbezogene Mittelzuweisungen des Sozialministeriums

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Zuletzt geändert am 12.12.2010.

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