Rechtsaufsicht über die Sozialämter der kreisfreien Städte und Landkreise in Mittelfranken sowie des Bezirks Mittelfranken.
Widerspruchsbehörde für sozialhilferechtliche Entscheidungen.
Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 wurden das Bundessozialhilfegesetz und das Grundsicherungsgesetz in das Sozialgesetzbuch als dessen Zwölftes Buch überführt ( SGB XII).
Zugleich wurden durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) vom 24.12.2003 die erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger und ihre Familien aus der Sozialhilfe, die Arbeitslosenhilfebezieher aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ausgegliedert und gemeinsam in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, Arbeitslosengeld II) überführt.
Seit dem 01.01.2005 ist die Regierung von Mittelfranken zuständig für die Bearbeitung aller Widersprüche gegen Entscheidungen der kreisfreien Städte und Landkreise in Mittelfranken, sowie des Bezirks Mittelfranken, die diese Träger im Rahmen des SGB XII treffen.
Der Widerspruch ist ein förmlicher Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte (Bescheide) der Sozialämter. Anfechtbare Verwaltungsakte sind zum Beispiel:
Die Sozialämter legen den Widerspruch der Regierung von Mittelfranken als zuständige Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor, falls sie nach nochmaliger Überprüfung ihres Bescheides dem Widerspruch nicht selbst abhelfen können.
Die Regierung von Mittelfranken überprüft als Widerspruchsbehörde die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs. Sie erlässt einen Widerspruchsbescheid, der je nach Sach- und Rechtslage die Zurückweisung, die Stattgabe, die Teilstattgabe des Widerspruchs oder die Einstellung des Widerspruchsverfahrens beinhaltet.
Nach Erlass der Widerspruchsentscheidung der Regierung von Mittelfranken kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage zum Bayer. Sozialgericht in 90403 Nürnberg, Weintraubengasse 1 erhoben werden.
Der Widerspruchsführer hat auch die Möglichkeit, bei dem Sozialgericht "Untätigkeitsklage" zu erheben, wenn über seinen Widerspruch nicht in angemessener Frist entschieden wird - nicht jedoch vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Für die Widerspruchseinlegung ist die Schriftform (mit Unterschrift) gesetzlich vorgeschrieben. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder bei der Regierung von Mittelfranken als Widerspruchsbehörde.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Bescheides) zu erheben.
Keine, der Widerspruch sollte jedoch begründet werden.
Für das Widerspruchsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch muss das Sozialamt dem Widerspruchsführer die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten erstatten, soweit die Regierung von Mittelfranken im Widerspruchsbescheid die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt hat.
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII),
Sozialgesetzbuch X (SGB X),
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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