Gefördert wir die Insolvenzberatung durch nach dem AGInsO anerkannte Beratungsstellen in gemeinnütziger und kommunaler Trägerschaft.
Zuwendungsempfänger sind
Die Beratungsstelle muss eine fachlich qualifizierte
Verbraucherinsolvenzberatung nach der Insolvenzordnung (InsO) durch den Einsatz geeigneter Fachkräfte gewährleisten und allen Berechtigten im Sinne des § 304 InsO mit Hauptwohnsitz in Bayern offen stehen.
Die Förderung erfolgt in Form von Fallpauschalen (Festbetragsfinanzierung). Sie wird gewährt für
Die Höhe der Fallpauschalen richtet sich nach der Anzahl der Gläubiger:
- 1 bis 5 Gläubiger = 338 €
- 6 bis 15 Gläubiger = 507 €
- ab 16 Gläubiger = 675 €.
Der Antrag ist schriftlich bis 31. März eines jeden Jahres bei der Regierung von Mittelfranken zu stellen.
Richtlinie für die Förderung der Insolvenzberatung nach § 305 InsO in Bayern vom 23.03.2000 (AllMBl S. 336), zuletzt geändert durch AMBek vom 11.02.2002 (AllMBl S. 187) und allgemeines Haushaltsrecht.
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