Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte mit dem Ziel, landesweit ein ausreichendes Angebot sozialpädagogischer Hilfen für gewaltgeneigte, von Straffälligkeit bedrohte oder bereits straffällig gewordene Kinder und Jugendliche zu schaffen.
Staatlich gefördert werden die Personalkosten für das hauptamtliche Fachpersonal des Maßnahmeträgers
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, wenn sie einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe angegliedert sind.
Zuwendungen können beantragt werden für:
Der Antrag ist schriftlich bis 01. März eines jeden Jahres beim zuständigen Jugendamt einzureichen. Dieses leitet den Antrag bis zum 01.April eines Jahres an die nebenstehende Adresse der Regierung von Mittelfranken weiter.
Bitte fordern Sie das entsprechende Antragsformular bei uns an.
Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 20. September 1996 Nr. VI 1/7335/9/95, geändert mit Bek. vom 28. August 2001 Nr. Z3/0210/8/01, und allgemeines Haushaltsrecht.
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