Seit dem 01.01.2006 ist das sogenannte EU-Hygienepaket anzuwenden. Wesentlicher Bestandteil dieser europarechtlichen Vorschriften ist die Zulassungspflicht für Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, wie Fleisch, Milch, Eier und Geflügel. Diese Verordnungen gelten für alle Mitgliedstaaten in der Europäischen Union.
Nach Artikel 4 der VO(EG) 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in den Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet worden sind, die den einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) 852/2004 und 853/2004 entsprechen und von der zuständigen Behörde registriert - oder sofern dies erforderlich ist - zugelassen worden sind.
Für Betriebe im Regierungsbezirk Mittelfranken ist die Regierung der Mittelfranken zuständige Zulassungsbehörde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen und mit den vollständigen Zulassungsunterlagen an dem für Sie zuständigen Landratsamt/Stadt - Abteilung Veterinärwesen einzureichen.
Hinweis:
Die Antragsunterlagen (Antragsformular auf Zulassung sowie der Betriebsspiegel inkl. der Beiblätter) erhalten Sie beim zuständigen Landratsamt/Stadt - Abteilung Veterinärwesen - oder sie können hier herunter geladen werden.
Nachdem die Zulassungsunterlagen bei Ihrem Veterinäramt vollständig vorliegen, wird dieses eine Besichtigung Ihres Betriebes vornehmen. Hierbei werden die baulichen Voraussetzungen, die Betriebs- und Arbeitshygiene, sowie die Eigenkontrollen überprüft. Falls Mängel festgestellt werden, werden diese vor Ort besprochen. Erforderlichenfalls erfolgen weitere Nachbesichtigungen.
Nachdem das Veterinäramt die vollständigen Zulassungsunterlagen und eine Bewertung über die letzte Besichtigung an die Regierung weitergeleitet hat, erfolgt die Zulassungsbegehung gemeinsam mit der Regierung.
Die Zulassungspflicht besteht seit 01.01.2006. Betriebe, die bereits vor dem 01.01.2006 registriert waren, dürfen ihre Erzeugnisse weiterhin auf dem heimischen Markt bringen, bis sie zugelassen sind. Der Betrieb muss jedoch bis spätestens 31.12.2009 zugelassen sein.
Da die Zulassung tätigkeitsbezogen ist, dürfen bestimmte Tätigkeiten, z. B. das Schlachten nicht mehr durchgeführt werden. Auch eine Belieferung der Filialen über die "Drittelregelung" (siehe Zulassungspflicht) hinaus ist z.B. nicht mehr möglich.
Im Gegensatz zum alten Fleischhygienerecht geben die EU-Verordnungen häufig keine konkreten Anforderungen vor, sondern nur das Ziel, nämlich eine sichere und hygienische Erzeugung von Lebensmitteln. Damit stehen dem Lebensmittelunternehmer nun viel mehr individuelle Möglichkeiten zur Verfügung, z.B. auch durch organisatorische Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen.
Für Fragen, die das Zulassungsverfahren betreffen, steht Ihnen jederzeit Ihr Veterinäramt zur Verfügung. Falls betriebliche Änderungen erforderlich sind, können Sie sich z.B. an Ihren Verband oder private Sachverständige wenden.
Zulassung von Betrieben nach dem Lebensmittelhygienepaket
VO(EG) Nr. 853/2004, 853/2004 und 854/2004
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