Wer Krankheitserreger in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis, § 44 IfSG.
Ausnahmen von dem Erfordernis einer Erlaubnis sind in § 45 IfSG geregelt.
Die erstmalige Aufnahme von Tätigkeiten im Sinne des § 44 IfSG ist mindestens 30 Tage vorher anzuzeigen, § 49 IfSG.
Infektionsschutzgesetz (IfSG);
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