Wer berufsmäßig die Heilkunde ausüben will, bedarf der Erlaubnis. (Ausgenommen sind Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Approbation oder „eingeschränkter Approbation“.)
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis gemäß Heilpraktikergesetz (HPG) ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt), in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Erlaubnis kann auch eingeschränkt auf die Ausübung der Psychotherapie/Physiotherapie beantragt werden.
Eine Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist unter anderem die erfolgreich absolvierte Kenntnisüberprüfung beim Gesundheitsamt.
Die Überprüfungen werden in Bayern einheitlich durchgeführt, und zwar jeweils am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober.
In Mittelfranken führt das Gesundheitsamt Ansbach im Auftrag der zuständigen Behörden mit Ausnahme von Nürnberg Stadt die allgemeine oder eingeschränkte Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung durch. Für Antragsteller aus dem Gebiet Nürnberg Stadt nimmt das Gesundheitsamt Nürnberg diese Aufgabe wahr.
Weitere Informationen zur Ausübung der Heilkunde, zu den Voraussetzungen der Erlaubniserteilung, der Antragstellung, zur Kenntnisüberprüfung und zum Anmeldeverfahren finden Sie in nachfolgendem Merkblatt des Landratsamtes Ansbach für Heilpraktikeranwärter und unter folgenden Links (öffnet neues Browserfenster):
Heilpraktikergesetz (Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung) samt Durchführungsverordnung und Bekanntmachungen des Bayerischen Gesundheitsministeriums
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