Mit den nachfolgenden Links gelangen Sie direkt zu den Menüpunkten Suche, Hauptnavigation oder zum Inhaltsbereich der jeweiligen Seite.

Die Suche erreichen Sie auch durch das Tastaturkürzel alt+i, die Hauptnavigation mit den Tasten alt+h, den Inhaltsbereich mit den Tasten alt+t sowie den Seitenanfang mit den Tasten alt+a.

Der Klick auf das Bayerische Staatswappen öffnet ein neues Browserfenster und Sie gelangen zum Auftritt der Bayerischen Staatskanzlei.
Grafik mit Quadraten
|
Startseite
|
Inhaltsverzeichnis
|
Impressum
|
Suche
|
Aufgaben
|
Bürgerservice
|
Wir über uns
|
Mittelfranken
|
Presse
|
Suche
|
Willkommen bei der Regierung von Mittelfranken - Bereich Umwelt, Gesundheit, Verbraucherschutz

Zurück zum Seitenanfang


Ansprechpartner:

Herr
Roland Cran
-Erreichbarkeit
-E-Mail
Tel:
0981/531336
Fax:
0981/535336

Gesundheitswesen
Ärztlicher Beruf
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung nach § 10 BÄO

Auf Antrag wird geprüft, ob Sie eine Erlaubnis nach § 10 BÄO erhalten können.

Die Erlaubnis brauchen Sie, wenn Sie den ärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Arzt ausüben wollen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie:

Wir bieten Ihnen vorab ein persönliches oder telefonisches Informationsgespräch an, das speziell auf Ihren Fall und Ihre Möglichkeiten bezogen ist. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin, da die Voraussetzungen und einzureichenden Unterlagen sehr unterschiedlich sind.

Antragstellung

Für Ihren Antrag steht Ihnen ein Formblatt zur Verfügung. Dieses können Sie bei der Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 55.211, Postfach 6 06, 91511 Ansbach, anfordern oder unten downloaden.

Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular und erfragen es ggf. bei uns.

Wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie eine komplette, abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können. Bitte legen Sie nur amtlich oder notariell beglaubigte Kopien Ihrer Ausbildungsunterlagen und Übersetzungen eines gerichtlich vereidigten Dolmetschers vor. Ebenso ist von großer Bedeutung ist, dass sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen müssen. Dies muss entweder durch Vorlage eines Zeugnisses über einen besuchten und geprüften Deutschkurs mit Abschlussniveau „B2“ des Goethe-Instituts erfolgen oder durch ein persönliches Gespräch.

Hinweis

Übrigens:

Formulare

Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 der Bundesärzteordnung (BÄO) (.doc);
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 der Bundesärzteordnung (BÄO) (.pdf);
Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (.doc);
Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (.pdf);

Rechtsgrundlage

§ 10 Bundesärzteordnung

Weitere Themen aus diesem Bereich

Zuletzt geändert am 30.12.2010.

Fränkischer Wappenschild, durch einen Klick gelangen Sie zurück zum Seitenanfang | Seitenanfang | Suche | Impressum und Datenschutzerklärung | Kontakt | © 2011 Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach