Gesundheitswesen
Ärztlicher Beruf
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung nach § 10 BÄO
Auf Antrag wird geprüft, ob Sie eine Erlaubnis nach § 10 BÄO erhalten können.
Die Erlaubnis brauchen Sie, wenn Sie den ärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Arzt ausüben wollen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie:
- als ausländischer Staatsbürger Ihre Ausbildung in Deutschland oder im Ausland abgeschlossen haben, oder
- als deutscher Staatsbürger Ihre Ausbildung in einem Nicht-EU-Land abgeschlossen haben.
- Als EU-Bürger mit abgeschlossenem Studium in einem EU-Land bzw. Anerkennung des Studiums in Ihrem Heimatland gilt seit neuestem folgende Regelung: Laut Richtline 2005/36/EG Haben Sie die deutsche Approbation zu veranlassen, sollte aufgrund kurzer zeitlicher Vorgabe das Approbationsverfahren nicht möglich sein, können wir Ihnen eine Berufserlaubnis bis zur Approbation erteilen, längstens für 1 Jahr.Wenn Sie in Mittelfranken tätig werden wollen, ist für die Approbationserteilung die Regierung von Unterfranken, Sachgebiet 55.2, Peterplatz 9, 97070 Würzburg, zuständig.
- Für Österreichische Staatsbürger, die ihren Turnus oder Facharzt noch nicht absolviert haben, gilt folgende Sonderregelung: Zum Abschluss ihrer ärztlichen Ausbildung erhalten Sie eine Berufserlaubnis nach §10 Abs.5 BÄO bis Sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben.
- Darüber hinaus kann ausländischen Bürgern, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen können, eine Berufserlaubnis auch erteilt werden,
- wenn Sie mit einem Deutschen oder einem EU-Bürger verheiratet sind und Ihren Aufenthalt in Deutschland haben oder
- wenn Sie „Kontinentflüchtling“ im Sinne des § 23 Abs 2 AufentG sind oder
- wenn sie als so genannter „Drittstaatenangehöriger“ aufgrund des Bedarfs (Stelle muss mindestes 3 Monate für den freien Arbeitsmarkt zugänglich ausgeschrieben gewesen sein), es muss dringendes öffentliches Interesse vorliegen z.B. Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung der Bürger oder
- wenn sie ein Stipendium der zuständigen Gesundheitsbehörde Ihres Heimatlandes haben, welches Ihren Lebensunterhalt sicherstellt, damit sie eine höhere Weiterbildung/Ausbildung in Deutschland absolvieren können, hierbei ist zu beachten, dass keine Planstelle besetzt werden darf oder
- wenn sie ein befristetes Stipendium anerkannter dritter Stellen haben (z.B. Hartmannbund, Otto-Beneke-Stiftung, DAAD), welches für die Zeit Ihrer Weiterbildung in Deutschland Ihren Lebensunterhalt sichert oder
- wenn sie aufgrund besonderer Qualifikation für ein Forschungsprojekt tätig werden,welches aus Drittmitteln finanziert wird.
Wir bieten Ihnen vorab ein persönliches oder telefonisches Informationsgespräch an, das speziell auf Ihren Fall und Ihre Möglichkeiten bezogen ist. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin, da die Voraussetzungen und einzureichenden Unterlagen sehr unterschiedlich sind.
Antragstellung
Für Ihren Antrag steht Ihnen ein Formblatt zur Verfügung. Dieses können Sie bei der Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 55.211, Postfach 6 06, 91511 Ansbach, anfordern oder unten downloaden.
Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular und erfragen es ggf. bei uns.
Wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie eine komplette, abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können. Bitte legen Sie nur amtlich oder notariell beglaubigte Kopien Ihrer Ausbildungsunterlagen und Übersetzungen eines gerichtlich vereidigten Dolmetschers vor. Ebenso ist von großer Bedeutung ist, dass sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen müssen. Dies muss entweder durch Vorlage eines Zeugnisses über einen besuchten und geprüften Deutschkurs mit Abschlussniveau „B2“ des Goethe-Instituts erfolgen oder durch ein persönliches Gespräch.
Hinweis
Übrigens:
- Die Erlaubnis wird grundsätzlich nur widerruflich erteilt. Die Dauer der Erlaubnis ist von den Voraussetzungen abhängig.
- Die Erlaubnis berechtigt nur zu einer Tätigkeit in nicht selbständiger Stellung.
- Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt 3-4 Wochen, sofern alle Unterlagen vorliegen, in Ferienzeiten kann sich die Dauer etwas verlängern.
- Besucher können nur nach vorheriger Terminabsprache empfangen werden.
Formulare
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 der Bundesärzteordnung (BÄO) (.doc);
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 der Bundesärzteordnung (BÄO) (.pdf);
Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (.doc);
Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (.pdf);
Rechtsgrundlage
§ 10 Bundesärzteordnung
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Zuletzt geändert am 30.12.2010.