Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, eine Teilzeitbeschäftigung mit 60 v. H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; bei schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB IX tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze der Beginn des Schuljahres, in dem diese das maßgebliche Lebensjahr vollenden. Die Beamtin/der Beamte erbringt die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu leistende Arbeitszeit entweder während des gesamten Bewilligungszeitraumes im nach Satz 1 festgesetzten Umfang (60%, Teilzeitmodell) oder arbeitet zunächst im Umfang der in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich festgesetzten Arbeitszeit und wird anschließend vom Dienst freigestellt (Blockmodell). Gleichzeitig entfällt die Altersermäßigung.
Zur Gewährleistung eines geordneten Verwaltungsablaufs sind Anträge auf Altersteilzeit regelmäßig mindestens 6 Monate vor Beginn der Altersteilzeit zu stellen.
Art. 91 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)
Art. 62 Satz 2 i. V. m. Art. 143 Abs. 1 BayBG in der ab 01.01.2011 gültigen Fassung (Ruhestandseintritt)
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