Es wird zwischen zwei Arten der Beurlaubung unterschieden. Es gibt die arbeitsmarktpolitische Beurlaubung (Art. 80 c Bayer. Beamtengesetz), sowie die familienpolitische Beurlaubung (Art. 80 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayer. Beamtengesetz). Beide unterscheiden sich im Wesentlichen von den Anspruchsvoraussetzungen.
Zur Klärung von beihilferechtlichen Fragen während der Beurlaubung dürfen wir Sie an die Beihilfestelle der Landesamt für Finanzen - Dienststelle Ansbach (Tel. 0981/888-0) verweisen.
Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung;
Familienpolitische Beurlaubung;
Beamten kann auf Antrag
1. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren
2. nach Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes Urlaub ohne Dienstbezüge
gewährt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Der Urlaub nach Nr. 2 darf einschließlich einer früheren Beurlaubung nach Nr. 1 und einer familienpolitischen Beurlaubung insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten.
Der Antrag auf Beurlaubung ist bis Mitte März des jeweiligen Kalenderjahres bei der Schule vorzulegen.
Antragsformblatt
Art. 80 c Abs. 1 Nrn. 1, 2 BayBG
Art. 80 e BayBG
Antrag Beurlaubung 80 c BayBG (.doc) - wird derzeit überarbeitet;
Antrag Beurlaubung 80 c BayBG (.pdf) - wird derzeit überarbeitet;
Beamten wird auf Antrag aus familienpolitischen Gründen Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu einer Dauer von 12 Jahren gewährt.
Der Antrag auf Beurlaubung ist bis Mitte März des jeweiligen Kalenderjahres bei der Schule vorzulegen.
Antragsvordruck mit dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen bei erstmaligem Antrag (z. B. Nachweis über Adoption, ärztliches Gutachten, Bescheid der Pflegekasse)
Art. 80 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG
Antrag Beurlaubung 80 b BayBG (.doc) - wird derzeit überarbeitet;
Antrag Beurlaubung 80 b BayBG (.pdf) - wird derzeit überarbeitet;
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