Gemäß § 4 Nr. 21 a Doppelbuchst. bb UStG werden die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Für Einrichtungen mit Betriebssitz in Mittelfranken ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Zuständigkeitsverordnung zum Umsatzsteuerbescheinigungsgesetz die Regierung von Mittelfranken zuständige Landesbehörde. Das Sachgebiet Schulrecht erteilt im wesentlichen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, Bescheinigungen für:
Privatlehrer / Nachhilfeinstitute,
Privatmusiklehrer / Musikinstitute,
Ballett- und Schauspielschulen.
Für die Bescheinigung von Leistungen der beruflichen Bildung wenden Sie sich an Frau Schorndanner, Tel.1415,
und
für Bescheinigungen von Leistungen im Bereich Kultur (Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre) und für Einrichtungen der Erwachsenenbildung) an Frau Kartschewski, Tel.1617.
Maßstab der Prüfung sind die persönlichen/personellen, räumlich/sächlichen, pädagogischen und rechtlichen Verhältnisse der Einrichtung. Dem Antrag auf Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer sind deshalb folgende Unterlagen beizufügen bzw. folgende Angaben zu machen:
Darüber hinaus steht die Regierung für Rechtsfragen zum Bescheinigungsverfahren zur Verfügung. Die Bescheinigung ist kostenpflichtig.
§ 4 Nr. 21 Buchst.a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
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