Kommunale Schulaufwandsträger können für jeden Gastschüler einen Gastschulbeitrag und für Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung Kostenersatz verlangen.
Bei Schülern mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns sowie bei Schülern die eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes besitzen ist Beitrags- und Kostenschuldner der Freistaat Bayern.
Die Abrechnung der Gastschulbeiträge bzw. des Kostenersatzes erfolgt in diesen Fällen durch die zuständige Regierung.
Darüber hinaus steht die Regierung für Rechtsfragen aus dem Gastschulbeitragsrecht zur Verfügung.
Art. 10 BaySchFG (Bayer. Schulfinanzierungsgesetz)
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