Freie Bewerber sind Bewerber, die ihre Lehramtsbefähigung in einem anderen deutschen Bundesland oder einem anderen Staat der Europäischen Union erworben haben sowie Bewerber, die ein bayerisches Lehramtsstudium abgeschlossen haben und sich nicht auf einer Warteliste in Bayern befinden.
Für die Anerkennung der Lehramtsbefähigungen von Bewerbern, die Ihre Staatsexamen nicht in Bayern abgelegt haben, ist das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zuständig. Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren der unterschiedlichen Lehrämter finden Sie auf der Homepage des Kultusministeriums: http://www.km.bayern.de/lehrer/stellen.html.
Lehrkräfte, die ihre Staatsexamen in Bayern abgelegt haben und sich nicht auf einer Warteliste befinden sowie außerbayerische Bewerber, die über eine Anerkennung der Lehramtsbefähigung inklusive Vergleichsnote durch das bayerische Kultusministerium verfügen, können sich bei der Regierung von Mittelfranken um eine Einstellung bewerben.
Der Antrag ist ausschließlich mit dem neu überarbeiteten Vordruck zu stellen:
"Antrag auf Einstellung in den bayerischen Grund- und Mittelschuldienst (Freie Bewerbung)" (Word-Dokument)
"Antrag auf Einstellung in den bayerischen Grund- und Mittelschuldienst (Freie Bewerbung)" (PDF-Dokument)
Dieser Antrag ist zusammen mit folgenden Unterlagen bis spätestens 20. Mai des jeweiligen Jahres (Posteingang) an die Regierung von Mittelfranken zu richten:
Eine Entscheidung über die Weitergabe Ihrer Bewerbung an das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist erst nach Eingang der vorgenannten Unterlagen möglich.
Freie Bewerber werden grundsätzlich auch in den Lehrerausgleich mit den anderen Regierungsbezirken in Bayern einbezogen. Daher ist nicht sicher gestellt, dass eine positiv verlaufende freie Bewerbung eine Einstellung in Mittelfranken garantiert.
Lehrkräfte, die in einem früheren Einstellungsverfahren ein Einstellungsangebot erhielten und in den Lehrerausgleich einbezogen wurden, das Einstellungsangebot aber nicht angenommen haben, werden im Falle einer erneuten Bewerbung dem Regierungsbezirk zugeordnet, in dem sie den Dienst nicht angetreten haben (auch wenn sie sich in einen anderen Regierungsbezirk bewerben). Sollten diese Lehrkräfte ihre Bewerbung auf einen anderen Regierungsbezirk beschränken, können sie am Einstellungsverfahren nicht teilnehmen.
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