Das Sachgebiet Straßenbau der Regierung von Mittelfranken ist für die Festsetzung der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen von Bundes- Staats- und Kreisstraßen zuständig und wirkt auf der Ebene der Mittelbehörde bei der Widmung, Umstufung und Einziehung von Bundes- Staats- und Kreisstraßen mit.
Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient.
Die Regierung setzt nach Anhörung der Kommune und des Trägers der Straßenbaulast die Grenzen der Ortsdurchfahrt fest
Über Widmung, Umstufung und Einziehung entscheidet bei Bundesfernstraßen und Staatsstraßen die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern.
Vor der Aufstufung von Gemeindestraßen zu Kreisstraßen ist dies der Regierung als der für den künftigen Träger der Straßenbaulast zuständigen Straßenaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Die Straßenaufsichtsbehörde kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige gegen die Umstufung Erinnerung erheben.
Die Klassifizierung der Straßen erfolgt in erster Linie nach ihrer Verkehrsbedeutung. In § 1 FStrG und Art. 3 BayStrWG sind die entsprechenden Kriterien genannt. Eine wichtige Rolle spielt daneben auch die Lage der Straße und die ihr zugedachte Aufgabe im Gesamtstraßennetz (Netzzusammenhang). Für die Verkehrsbedeutung einer Straße ist die Verkehrsdichte nicht in gleicher Weise wie die Verkehrsbeziehung bedeutsam. Die größere Verkehrsdichte einer Straße kann aber im Vergleich zum Durchschnitt benachbarter Straßen mit vergleichbaren Verkehrsbeziehungen den Ausschlag für die höhere Straßenklasse geben.
keine
Planunterlagen und Beschlüsse der zuständigen Gremien
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