Straßenbau - Förderung kommunaler Straßenbau
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für kommunale Straßen- und Brückenbaumaßnahmen, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend notwendig sind.
Detaillierte Informationen sind in den Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) enthalten.
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Förderung nach BayGVFG
Aus Mitteln des Bayer. Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (BayGVFG) können gefördert werden:
der Bau oder Ausbau von
- verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen,
- besonderen Fahrstreifen für Omnibusse,
- verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum übergeordneten Verkehrsnetz,
- verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen,
- Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
- dynamischen Verkehrsleitsystemen,
- öffentlichen Umsteigeparkplätzen an Straßen,
- öffentlichen Verkehrsflächen für Güterverkehrszentren,
- Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz,
- Gehwege und Radwege in gemeindlicher Baulast in der Ortsdurchfahrt von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen.
Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind.
Voraussetzungen nach BayGVFG:
- Eine Förderung aus BayGVFG-Mitteln ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Kosten die Bagatellgrenze von 100.000 Euro, bei verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen und Geh- und Radwegen in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, deren Fahrbahn nicht in der Baulast einer Gemeinde steht, mehr als 50.000 Euro übersteigen. Für Umsteigeparkplätze und Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz bestehen keine Bagatellgrenzen.
- Das Förderkontingent, das der Regierung von Mittelfranken für neu in das BayGVFG-Programm aufzunehmende Projekte zur Verfügung steht, ist eng begrenzt. Da erwartet wird, dass die Fördernachfrage deutlich über dieses Kontingent hinaus geht, müssen unter folgenden Gesichtspunkten Prioritäten gesetzt werden:
- Verkehrssicherheit,
- Folgepflicht der Kommune (z. B. Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen, gemeinsamer Ausbau von Ortsdurchfahrten),
- Leistungsfähigkeit der vorhandenen Straße.
Förderung nach FAG
Aus Mitteln des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) können gefördert werden
der Bau oder Ausbau von
- Gemeindestraßen und Kreisstraßen,
- Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen in der Baulast von Gemeinden,
- unselbständigen Geh- und Radwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, soweit die Kosten von Gemeinden getragen werden,
- selbständigen Geh- und Radwegen,
- Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz,
- Staatsstraßenumgehungen in kommunaler Sonderbaulast.
Voraussetzungen nach FAG:
- Eine Förderung aus FAG-Mitteln ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Kosten die Bagatellgrenze von 50.000 Euro bzw. die Einwohner bezogenen Grenzwerte übersteigen.
- Nach FAG muss eine technische oder finanzielle Härte vorliegen, d. h., wenn
- die Kosten einer Straßenbaumaßnahme je Kilometer Ausbaulänge wegen bautechnischer Erfordernisse besonders hoch sind,
- ein längerer Straßenzug ausgebaut werden soll,
- ein Vorhaben trotz angespannter Finanzlage des Vorhabensträgers unverzüglich durchgeführt werden muss.
Fördervoraussetzungen
- Das Vorhaben kann auf Grund der finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers nur dann realisiert werden, wenn staatliche Zuwendungen gewährt werden.
- Die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung muss gewährleistet sein.
- Das Vorhaben muss nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein.
- Die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung müssen berücksichtigt und die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
- Das Vorhaben muss bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein.
- Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilbitätseinschränkungen müssen berücksichtigt sein.
- Das Vorhaben muss mit städtebaulichen Planungen und Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, zuvor abgestimmt sein.
- Das Vorhaben muss in einem Flächennutzungsplan, einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen sein.
Fristen
Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vorlage von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des BayGVFG eine Vorlagefrist besteht.
Anträge sind bis spätestens 1. September des dem Förderbeginn vorausgehenden Jahres einzureichen.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (Muster 1 a zu Art. 44 BayHO)
- Ein in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellter Entwurf
- Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten (Muster 2 der RZStra)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2 zu Art. 44 BayHO)
- Nachprüfbare Berechnung oder/ und Erläuterung über die Kostenbeteiligung Dritter
- Baufachliche Stellungnahme des zuständigen Staatlichen Bauamtes
Rechtsgrundlagen
- Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)
- Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG)
- Finanzausgleichsgesetz (FAG)
- Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra)
Formulare und Merkblätter (öffnet jeweils neues Browserfenster)
Zuletzt geändert am 12.04.2011.