Straßenbau - Förderung kommunaler Straßenbau
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für kommunale Straßen- und Brückenbaumaßnahmen, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend notwendig sind.
Detaillierte Informationen sind in den Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) enthalten.
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Förderung nach BayGVFG
Aus Mitteln des Bayer. Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (BayGVFG) können gefördert werden:
der Bau oder Ausbau von
- verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen,
- besonderen Fahrstreifen für Omnibusse,
- verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum übergeordneten Verkehrsnetz,
- verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen,
- Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
- dynamischen Verkehrsleitsystemen,
- öffentlichen Umsteigeparkplätzen an Straßen,
- öffentlichen Verkehrsflächen für Güterverkehrszentren,
- Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz,
- Gehwege und Radwege in gemeindlicher Baulast in der Ortsdurchfahrt von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen.
Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind.
Voraussetzungen nach BayGVFG:
- Eine Förderung aus BayGVFG-Mitteln ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Kosten die Bagatellgrenze von 100.000 Euro, bei verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen und Geh- und Radwegen in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, deren Fahrbahn nicht in der Baulast einer Gemeinde steht, mehr als 50.000 Euro übersteigen. Für Umsteigeparkplätze und Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz bestehen keine Bagatellgrenzen.
- Das Förderkontingent, das der Regierung von Mittelfranken für neu in das BayGVFG-Programm aufzunehmende Projekte zur Verfügung steht, ist begrenzt. Da die Fördernachfrage über dieses Kontingent hinaus geht, müssen unter folgenden fachlichen Gesichtspunkten Prioritäten gesetzt werden:
- Verkehrssicherheit,
- Folgepflicht der Kommune (z. B. Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen, gemeinsamer Ausbau von Ortsdurchfahrten),
- Leistungsfähigkeit der vorhandenen Straße.
Förderung nach Art. 13c BayFAG ("Härtefond")
Aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (Art. 13c BayFAG) können gefördert werden:
der Bau oder Ausbau von
- Gemeindestraßen und Kreisstraßen,
- Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen in der Baulast von Gemeinden,
- unselbständigen Geh- und Radwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind, soweit die Kosten von Gemeinden getragen werden, weil der Träger der Straßenbaulast die Maßnahme auf eigene Kosten ablehnt,
- selbständigen Geh- und Radwegen,
- Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz.
Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff des Baugesetzbuches (BauGB) sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind.
Voraussetzungen nach Art. 13c BayFAG:
- Eine Förderung aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Kosten die Bagatellgrenze von 50.000 Euro bzw. die Einwohner bezogenen Grenzwerte übersteigen.
- Nach BayFAG muss eine technische oder finanzielle Härte vorliegen, d. h., wenn
- die Kosten einer Straßenbaumaßnahme je Kilometer Ausbaulänge wegen bautechnischer Erfordernisse besonders hoch sind,
- ein längerer Straßenzug ausgebaut werden soll,
- ein Vorhaben trotz angespannter Finanzlage des Vorhabensträgers unverzüglich durchgeführt werden muss.
- ein Vorhaben der Beseitigung von Schäden dient, die durch Elementarereignisse (Hochwasser etc.) verursacht wurden.
Förderung nach Art. 13f BayFAG (Sonderbaulast)
Aus Mitteln des Finanzausgleichsgesetzes (Art. 13f BayFAG) können gefördert werden:
- der Bau von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen bzw. Entlastungsstraßen im Zug von Staatsstraßen,
- die Änderung von bestehenden Kreuzungen zwischen Staats- und Gemeinde- oder Kreisstraßen sowie zwischen Staats- und Gemeinde- und Kreisstraßen, soweit die betroffenen Gemeinden und Landkreise die Änderungskosten übernehmen,
- der Bau von unselbständigen Geh- und Radwegen an Staatsstraßen, soweit die Gemeinde die Kosten übernimmt.
Voraussetzungen nach Art. 13f BayFAG:
- Eine Förderung aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (Art. 13f BayFAG) ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Kosten die Bagatellgrenze von 50.000 Euro übersteigen.
- Das Vorhaben ist frühzeitig mit dem für die Staatsstraßen zuständigen Staatlichen Bauamt abzustimmen.
Fördervoraussetzungen nach BayGVFG bzw. BayFAG
- Das Vorhaben kann auf Grund der finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers nur dann realisiert werden, wenn staatliche Zuwendungen gewährt werden.
- Die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung muss gewährleistet sein.
- Das Vorhaben muss nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein.
- Die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung müssen berücksichtigt und die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
- Das Vorhaben muss bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein.
- Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilbitätseinschränkungen müssen berücksichtigt sein.
- Das Vorhaben muss mit städtebaulichen Planungen und Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, zuvor abgestimmt sein.
- Das Vorhaben muss in einem Flächennutzungsplan, einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen sein.
Zentrales Förderwesen Straßenbau
Im Regierungsbezirk Mittelfranken erfolgt abweichend von den Regelungen der einschlägigen Richtlinien (RZStra) eine zentrale Bearbeitung des Förderwesens Straßenbau an der Regierung. Diese zunächst im Rahmen eines Pilotprojektes getestete Zentralisierung hat sich sehr gut bewährt. Die Bündelung der Zuständigkeiten an der Regierung führt einerseits zu einer Vereinfachung der Abläufe und effizienteren Abwicklung der Förderverfahren und andererseits für die Antragsteller zu einer Förderung „aus einer Hand“.
Für die Antragsteller und Empfänger von Zuwendungen zu kommunalen Straßen- und Brückenbauvorhaben bedeutet dies, dass die Regierung von Mittelfranken auch die bisherigen Aufgaben der Staatlichen Bauämter übernimmt. Dies sind insbesondere die Erstellung der baufachlichen Stellungnahme, die Verwendungsnachweisprüfung und die Auszahlung. Die Antragsunterlagen sind an der Regierung von Mittelfranken einzureichen.
Die Ansprechpartner beraten in allen Förderbereichen nach folgender regionaler Einteilung:
- Frau Wolf-Fuchs Durchwahl -1351
für die Städte Nürnberg, Fürth, Erlangen und Ansbach sowie für Ortsumgehungen in Sonderbaulast, Vorhaben mit vorgeschaltetem Planfeststellungsverfahren und allgemeinen Fragen zu Straßenbauförderung
- Herr Wölfel Durchwahl -1763
für den Bereich Ost (Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Roth, Stadt Schwabach)
- Herr Dörflein Durchwahl -1372
für den Bereich Nord (Landkreis Erlangen-Höchstadt, Landkreis Fürth, Landkreis Neustadt/A.-Bad Windsheim)
- Herr Kunzmann Durchwahl -1754
für den Bereich Süd ( Landkreis Ansbach, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen)
Fristen
Mit dem Vorhaben, das gefördert werden soll, darf noch nicht begonnen sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vorlage von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des BayGVFG und des BayFAG eine Vorlagefrist besteht.
Anträge sind bis spätestens 1. September des dem Förderbeginn vorausgehenden Jahres einzureichen.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (Muster 1 a zu Art. 44 BayHO)
- Entwurf, aufgestellt in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE)
- Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten (Muster 2 der RZStra)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2 zu Art. 44 BayHO)
- Nachprüfbare Berechnung oder/ und Erläuterung über die Kostenbeteiligung Dritter
Rechtsgrundlagen
- Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)
- Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG)
- Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG)
- Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra)
Formulare und Merkblätter (öffnet jeweils neues Browserfenster)
Zuletzt geändert am 28.11.2018.