Die Auftraggeber der öffentlichen Hand sind verpflichtet den Teil A der Vergabe und Vertragsordnung (VOB) für die Vergabe von Bauleistungen anzuwenden.
Bei Vergaben öffentlicher Auftraggeber oder von Auftraggebern, denen im Zuwendungsbescheid die Anwendung der VOB/A auferlegt wurde, können sich die Bewerber oder die Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen an die VOB-Stelle des zuständigen Regierungsbezirkes wenden. Maßgebend ist dabei nicht der Sitz der beschwerdeführenden Firma sondern der Ort der Baumaßnahme.
Um Vergabefehler und aufwendige Nachprüfverfahren zu vermeiden, ist die VOB-Stelle neben ihrer Aufgabe als Nachprüfungsstelle, auch für die öffentlichen Auftraggeber bzw. für die von diesen beauftragten Architektur- bzw. Ingenieurbüros und für die Firmen beratend tätig.
Staatliche Bauämter (Landesmaßnahmen ohne Maßnahmen der Schlösser- und Seenverwaltung)
Wasserwirtschaftsämter
für alle kommunalen Auftraggeber, ausgenommen Bezirke
für die Sozialversicherungsträger, deren Verbände und der kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen
soweit diesen im Zuwendungsbescheid die Einhaltung der Vergabebestimmungen auferlegt wurde und die VOB-Stelle als Nachprüfstelle in der Bekanntmachung angegeben ist.
als Schiedsstelle für Meinungsverschiedenheiten bei der Abwicklung von Bauverträgen (VOB/B)
als Schiedsstelle für Meinungsverschiedenheiten bei der Abwicklung von Ingenieurverträgen (HOAI)
für Nachprüfverfahren bei der Vergabe von Bauleistungen, bei Baumaßnahmen oberhalb des EU-Schwellenwertes, ausgenommen Bauleistungen die dem sog. 20 % Kontingent zugeordnet wurden.
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