Planfeststellungsverfahren sind besondere förmliche Genehmigungsverfahren, in denen über die Zulässigkeit eines geplanten Bauvorhabens (z.B. Straßen- oder Bahnbauvorhaben) unter Abwägung der im Einzelfall betroffenen privaten und öffentlichen Belange sowie unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen entschieden wird. Für den einzelnen Bürger ist das Planfeststellungsverfahren insbesondere dann bedeutsam, wenn sein Grundeigentum für das Vorhaben beansprucht werden muss, oder das Vorhaben sonstige Betroffenheiten wie etwa Lärm- oder Zufahrtsprobleme auslöst.
Zuständig für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahren für Straßen und Straßenbahnen (einschl. U-Bahnen sowie bedeutender Gas- und Hochspannungsleitungen) ist die Regierung von Mittelfranken (Planfeststellungsbehörde), wenn das Vorhaben im Regierungsbezirk Mittelfranken verwirklicht werden soll. Bei Eisenbahnbauvorhaben des Bundes ist die Regierung von Mittelfranken nur für die Durchführung des Anhörungsverfahrens zuständig; Planfeststellungsbehörde ist in diesem Fall das Eisenbahnbundesamt.
Für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren für nicht bundeseigene Bahnen ist die Regierung von Mittelfranken in ganz Nordbayern (Regierungsbezirke Oberpfalz, Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken) zuständig.
Das Planfeststellungsverfahren beginnt mit dem Antrag des jeweiligen Baulastträgers bei der Planfeststellungsbehörde. Baulastträger ist diejenige Behörde, die für den Bau neuer Straßen oder Bahnanlagen bzw. die Änderung bestehender Straßen und Bahnanlagen zuständig ist.
Der Baulastträger erstellt die Planunterlagen und reicht sie bei der Planfeststellungsbehörde ein.Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die Regierung holt als Anhörungsbehörde die Stellungnahmen der Fachbehörden ein und beteiligt die betroffenen Gemeinden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Wichtig ist die Einhaltung dieser Frist! Wird diese versäumt, können die Einwände unberücksichtigt bleiben und Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss sind ausgeschlossen.
Erörterungstermin
Die im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und die rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen Dritter werden in der Regel in einem gesonderten Termin (Erörterungstermin) mit den Behördenvertretern und Einwendungsführern behandelt. Dieser Termin wird ebenfalls frühzeitig öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich wird der Inhalt der Bekanntmachung in der Regel auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken zugänglich gemacht. Der Erörterungstermin hat u.a. zum Ziel, Lösungen für mit dem Vorhaben verbundene Konflikte zu finden.
Planfeststellungsbeschluss
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erlässt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird dem Antragsteller und u.a. denjenigen Einwendungsführern zugestellt, über deren Einwendungen entschieden worden ist. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Eine Ausfertigung des Beschlusses wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in den betroffenen Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Ort und die Zeit der Auslegung werden ortsüblich bekannt gemacht. Zusätzlich werden der Inhalt der Bekanntmachung, der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Planunterlagen in der Regel auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken zugänglich gemacht.
Klageverfahren:
Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann unmittelbar Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden. Die Voraussetzungen ergeben sich im Einzelnen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses.
Bauausführung:
Zuständig für die Bauausführung ist der jeweilige Baulastträger. Dieser führt auch den Grunderwerb durch.
Verwaltungskosten fallen für Einwendungsführer i.d.R. nicht an. Ausnahmen bilden Auslagen für angeforderte Kopien, Niederschriften u.ä. Eigene Aufwendungen des Einwendungsführers (z.B. Rechtsanwaltskosten) sind von diesem selbst zu tragen.
Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetz (BayVwVfG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
und zahlreiche Fachgesetze.
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