Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO sind Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sowie vergleichbare großflächige Handelsbetriebe. Die Grenze zur Großflächigkeit liegt nach der aktuellen Rechtsprechung bei einer Verkaufsfläche von 800 m². Zur Verkaufsfläche rechnen nach der Rechtsprechung der Verkaufsraum einschließlich Bedientheken, Kassen- und Packzone, Pfandraum (soweit für den Kunden zugänglich) und Windfang.
Die Sicherung und Entwicklung funktionsfähiger zentraler Orte und damit funktionsfähiger Versorgungsstrukturen ist ein wesentliches Anliegen der Landesplanung. Es liegt im landesplanerischen Interesse, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten keine wesentliche Beeinträchtigung der überörtlichen Versorgungsfunktionen der zentralen Orte herbeigeführt wird. Aufgabe der Landesplanung ist es, im Sinne von gleichwertigen Lebensbedingungen in allen Landesteilen, auch eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen zu sichern. Im Interesse der Verbraucher kommt es dabei auf die Sicherung und Entwicklung einer verbrauchernahen Versorgung, insbesondere der Nahversorgung mit Waren des kurzfristigen, täglichen Bedarfs an.
Die Höhere Landesplanungsbehörde (Sachgebiet 24 - Raumordnung, Landes- und Regionalplanung) ist verpflichtet, bei der Planung von Einzelhandelsgroßprojekten generell eine landesplanerische Überprüfung vorzunehmen.
Im Landesentwicklungsprogramm Bayern (2006) sind die Ziele zur Beurteilung von Einzelhandelsgroßprojekten unter B II 1.2.1 „Handel“ formuliert.
Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte sollen demnach in der Regel nur in Unterzentren und zentralen Orten höherer Stufen sowie in Siedlungsschwerpunkten (geeignete zentrale Orte) ausgewiesen werden.
Wichtige Beurteilungsgrundlagen für Einzelhandelsgroßprojekte sind deren Sortiment und
Im Ziel B II 1.2.1.2 des Landesentwicklungsprogramms sind genaue Abschöpfungsquoten definiert, die jeweils sortimentsbezogen nicht überschritten werden dürfen.
Thematische Karten zur Ausstattung der Gemeinden mit Lebensmittelmärkten
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