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Willkommen bei der Regierung von Mittelfranken - Bereich Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr

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Ansprechpartner:

Herr
Thomas Rahn
-Erreichbarkeit
-E-Mail
Tel:
0981/531398
Fax:
0981/535398
Zimmer 444

Erneuerbare Energie

Fachliche Informationen, Potenziale der erneuerbaren Energien:

Die neue Internetseite von ENERGIE INNOVATIV präsentiert das bayerische Energiekonzept und informiert aktuell über die Themen Energieversorgung, erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Fördermöglichkeiten und Beratung. Hier finden Sie alles Wichtige über die Energiepolitik der Bayerischen Staatsregierung und über die Aktivitäten der Energieagentur.

Informationen für Bürger, Kommunen und Unternehmen rund um das Thema Energie, insbesondere auch interaktive Karten zu Potenzialen und Bestandsanlagen finden Sie im Energie-Atlas Bayern.

Weiterführende Informationen für Kommunen insbesondere zur Potenzialermittlung, Konzeptentwicklung und -umsetzung enthält der Leitfaden Energienutzungsplan. Informationen zum Regionalkongress der Regierung von Mittelfranken "Energiewende in Mittelfranken" finden Sie hier.

Rechtliche Informationen, Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

Informationen insbesondere für Kommunen und Genehmigungsbehörden über

enthält dieses Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern.

Detaillierte Hinweise zur Planung (Regionalplanung, Bauleitplanung, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit) und Genehmigung von Windkraftanlagen einschließlich aller im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden Sachverhalte (Umweltverträglichkeitsprüfung, Abstände und Nachbarschutz, Schall, Schattenwurf, Eiswurf, Luftverkehr, Richtfunk, Landschaftsbild, Naturhaushalt, Artenschutz, Waldrecht, Denkmalschutz) enthält der Bayerische Windenergieerlass.

Überörtliche Steuerung der Standorte von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

Allgemein

Für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien - ausgenommen Gebäudeintegrierte Anlagen, die regelmäßig keine überörtliche raumbedeutsam haben - sind folgende Grundsätze der Landesplanung regelmäßig einschlägig und von den Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung sowie von den Genehmigungsbehörden im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und folgende Ziele zu beachten:

Grundsatz B V 3.1.1 LEP: "Zur Wahrung nachhaltiger Lebensbedingungen heutiger und künftiger Generationen ist anzustreben, dass Energie stets in ausreichender Menge kostengünstig, sicher und umweltschonend in allen Landesteilen zur Verfügung steht."

Grundsatz B V 3.1.2 LEP: "Es ist von besonderer Bedeutung, dass die bayerische Energieversorgung im Interesse der Nachhaltigkeit auch künftig auf einem ökologisch und ökonomisch ausgewogenen Energiemix aus den herkömmlichen Energieträgern Mineralöl, Kohle, Erdgas und Kernenergie, verstärkt aber auch erneuerbaren Energien beruht."

Grundsatz B V 3.1.3 LEP: "Auf allen Ebenen und Sektoren sind ein sparsamer und rationeller Umgang mit Energie und ein Einsatz besonders effizienter Energieerzeugungs- und -verbrauchstechnologien anzustreben."

Grundsatz B VI 1.5 Abs. 1 LEP: "Siedlungsgebiete sowie sonstige Vorhaben sind möglichst schonend in die Landschaft einzubinden."

Ziel B VI 1.5 Abs. 2 LEP: "Besonders schützenswerte Landschaftsteile sollen grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. Dies gilt neben unter besonderem gesetzlichen Schutz stehenden Gebieten für

Im Einzelfall können weitere Erfordernisse z.B. zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. Teil B des Landesentwicklungsprogramm Bayern und der Regionalpläne) einschlägig sein (s.u.).

Freiflächen-Photovoltaikanlagen

Aus einem grundsätzlichen Vergütungsanspruch nach EEG ergibt sich nicht automatisch ein Baurecht und andersherum begründet vorhandenes Baurecht noch keinen Vergütungsanspruch. Das Baurecht der Länder versucht aber, den Förderkriterien des EEG (Bundesrecht) Rechnung zu tragen. Nachfolgende Tabelle soll eine Hilfestellung geben:

Flächentypus

Vergütungsanspruch
nach EEG

Baurecht

Dachflächen

Ja (§ 33 EEG)

Ja, soweit nicht durch Bebauungsplan oder Gestaltungssatzung ausgeschlossen. Vorhaben im Bereich von Baudenkmälern bedürfen denkmalschutzrechtlicher Erlaubnis, soweit diese nicht durch eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung ersetzt wird.

Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches (Planfeststellungsverfahren) durchgeführt worden ist, z. B. ehem. Deponie, Lärmschutzwall

Ja (§32 Abs. 2 EEG)

Ja, soweit mit dem Planfeststellungsbeschluss vereinbar (Fachplanungsvorbehalt)

versiegelte Fläche

Ja, wenn Bebauungsplan nach dem 01.09.2003 für diesen Zweck aufgestellt oder geändert (§32 Abs. 3 Nr. 1 EEG)

Soweit nach Bebauungsplan zulässig.

Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung

Ja, wenn Bebauungsplan nach dem 01.09.2003 für diesen Zweck aufgestellt oder geändert (§32 Abs. 3 Nr. 2 EEG)

Soweit nach Bebauungsplan zulässig. Das IMS vom 14.01.2011 definiert Konversionsflächen im Sinne des Gesetzes, für die ein entsprechender Bebauungsplan aufgestellt/geändert werden kann.

landwirtschaftliche Nutzfläche (Ackerland)

Nur wenn Bebauungsplan vor dem 25.03.2010 beschlossen und Anlage bis 01.01.2011 in Betrieb genommen wurde (§32 Abs. 3 Nr. 3 EEG)

Soweit nach Bebauungsplan zulässig. Das Anbindungsgebot ist zu beachten (vgl. IMS vom 19.11.2009).

Flächen längs von Autobahnen oder Schienenwegen (110 m-Korridor)

Ja, wenn Bebauungsplan nach dem 01.09.2003 für diesen Zweck aufgestellt oder geändert (§32 Abs. 3 Nr. 4 EEG)

Soweit nach Bebauungsplan zulässig. Das Anbindungsgebot ist im Verhältnis angebundene vorbelastete Fläche zu nichtangebunder vorbelasteter Fläche zu beachten (vgl. IMS vom 14.01.2011 und vom 02.12.2011).

sonstige Freiflächen

Nein

Soweit nach Bebauungsplan zulässig. Das Anbindungsgebot ist zu beachten (vgl. IMS vom 19.11.2009).
Die Planrechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB) kann in Frage stehen, solange eine Anlage ohne EEG-Vergütung nicht wirtschaftlich zu betreiben ist.

Es ist also in der Regel ein Bebauungsplan erforderlich und dieser ist an die Erfordernisse der Raumordnung anzupassen. Einschlägig sind insbesondere folgende Ziele:

Ziel B VI 1.1 LEP: "Die Zersiedelung der Landschaft soll verhindert werden. Neubauflächen sollen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden."

Laut Rundschreiben des Staatsministeriums des Innern vom 02.12.2011 (Gz. IIB5-4112.79-048/11), vom 14.01.2011 und 19.11.2009 (Gz. IIB5-4112.79-037/09) bestehen aber keine Bedenken, in der Praxis insoweit einen großzügigen Maßstab anzulegen, als eine Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten dann ausscheiden dürfte, wenn die für die Anbindung infrage kommenden Standorte nicht dem Vergütungsanspruch nach EEG unterfallen. Soweit ein Vorhabensstandort nicht an eine geeignete Siedlungseinheit angebunden ist, bedarf es zwar einer Alternativenprüfung, darin müssen aber nur Konversionsflächen, planfestgestellte Flächen (z. B. ehemalige Deponie) und Flächen, die ebenfalls in einem solchen Korridor liegen, berücksichtigt werden. Soweit es an eine geeignete Siedlungseinheit angebundene Standorte mit Vergütungsanspruch gibt, sind diese nicht angebundenen Standorten vorzuziehen.

Ziel B IV 2.1 LEP: "Eine flächendeckende, vielfältige, nachhaltige Landwirtschaft soll erhalten werden, die die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens, den Schutz der natürlichen Ressourcen und die Erzeugung hochwertiger, gesundheitlich einwandfreier landwirtschaftlicher Produkte dauerhaft gewährleistet."

Windkraft

Grundsatz B V 3.2.3 Abs. 2 LEP In den Regionalplänen können für die Errichtung von Windkraftanlagen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete (Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für Windkraftanlagen) festgelegt werden."

Die Industrieregion Mittelfranken und auch die Region Westmittelfranken haben in ihrem jeweiligen Regionalplan von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und Vorrang- sowie Vorbehaltsgebiete für die Windkraft ausgewiesen sowie im Gegenzug das übrige Regionsgebiet zum Ausschlussgebiet erklärt.

Die Region Westmittelfranken lässt allerdings auch im Ausschlussgebiet Ausnahmen zu für

Diese Festlegungen in den Regionalplänen stellen Ziele der Raumordnung dar, denen auch privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 3 BauGB nicht widersprechen dürfen.

In den Vorranggebieten für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen soll der Windkraftnutzung Vorrang gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen zukommen. Vorranggebiete sind abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung, deshalb ist bei Planstandorten innerhalb von Vorranggebieten kein Raumordnungsverfahren mehr erforderlich.

In den Vorbehaltsgebieten für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen soll der Nutzung der Windkraft bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Die einzelnen Belange sind nicht abschließend abgewogen, weshalb für Planvorhaben innerhalb von Vorbehaltsgebieten nach Maßgabe der Raumordnungsverordnung ein Raumordnungsverfahren dann durchzuführen ist, wenn gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Weiterführende Links zu den Darstellungen in den Regionalplänen

Die textlichen Darstellungen und die zeichnerischen Darstellungen der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete können Sie unter folgenden Links einsehen bzw. bestellen:

Darstellung

Industrieregion Mittelfranken (R 7)

Westmittelfranken (R 8)

textliche Darstellung

14. Änderung RP 7 (in Kraft getreten am 01.06.2008)

12. Änderung RP 8 (in Kraft getreten am 01.06.2009)

zeichnerische Darstellung

http://www.industrieregion-mittelfranken.de/dokumente/ 14_Rabl_09_2008Wind7_April2008.pdf

http://www.rpv8.de/upmedia/Region8_Wind_ges _Jan2009_Verbindlich.pdf (14 MB)

 

Biomasse

Grundsatz B V 3.2.3 Abs. 1 LEP: "Es ist anzustreben, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten und weiter ausgebaut und die Einsatzmöglichkeiten energiewirtschaftlich sinnvoller und energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgeschöpft werden.

Grundsatz B I 2.2.2 LEP: "Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Vielfalt der Naturausstattung und die lebensraumtypischen Standortverhältnisse gesichert, gepflegt, und entwickelt werden. Dabei ist die langfristige Erhaltung der für Pflanzen und Tiere lebensraumtypischen Standortverhältnisse und des charakteristischen Erscheinungsbildes anzustreben."

Grundsatz B I 2.2.3 LEP: "Es ist von besonderer Bedeutung, die Landschaften Bayerns in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten. Der Erhaltung und/oder Fortentwicklung […] der standort- und nutzungsbedingten Vegetations- und Bewirtschaftungsformen sowie der landschaftstypischen Bauweisen kommt besondere Bedeutung zu."

Ziel B IV 2.1 LEP: "Eine flächendeckende, vielfältige, nachhaltige Landwirtschaft soll erhalten werden, die die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens, den Schutz der natürlichen Ressourcen und die Erzeugung hochwertiger, gesundheitlich einwandfreier landwirtschaftlicher Produkte dauerhaft gewährleistet."

Wasserkraft

Grundsatz B I 1.2.1 LEP: "Der Intakthaltung und der Entwicklung des Wasserhaushalts für Menschen, Tiere und Pflanzen kommt besondere Bedeutung zu. Gleiches gilt für den Schutz und - wo möglich - für die Verbesserung der aquatischen und amphibischen Ökosysteme einschließlich der Feuchtgebiete und der vielfältigen Gewässerlandschaften mit ihren Auen."

Grundsatz B I 2.2.4.1 Abs. 1 LEP: "Es ist anzustreben, dass naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Auen in ihrer Biotopverbundfunktion erhalten und zu naturnahen Landschaftsräumen weiter entwickelt werden. Bei Nutzungen, wie der Wasserkraft, ist möglichst zu gewährleisten, dass die Fließgewässerlebensgemeinschaften dauerhaft aufrechterhalten werden.

Grundsatz B I 2.2.4.1 Abs. 3 LEP: "Es ist anzustreben, in Ausleitungsstrecken das verbleibende Restwasser so zu bemessen, dass sich naturraumtypische Fließgewässerlandschaften und -lebensgemeinschaften entwickeln können."

Ziel B I 3.1.2.3 LEP: "Wo der morphologische Gleichgewichtszustand eines Gewässers gestört ist und Schäden für die Gewässerlandschaft oder bauliche Anlagen drohen, sollen flussbauliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Im Rahmen des ökologisch Vertretbaren sollen die Sanierungen mit dem Wasserkraftausbau verbunden werden."

Bestand an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in Mittelfranken

Photovoltaik

 

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie
Stand: 24.10.2011

Quelle: Raumordnungskataster der Regierung von Mittelfranken
Stand: 30.01.2012

Landkreis

Anlagenzahl

installierte Leistung (in MW)

davon Freiflächenphotovoltaik

Anzahl

install. Leistung (MW)

Größe (ha)1

Erlangen-Höchstadt

2300

49

5

12,8

37,4

Fürth, LK

1528

34

8

12,1

39,5

Nürnberger Land

2224

27

1

1

3,3

Roth

2818

60

3

12,5

61,1

Erlangen

775

11

0

0

0

Fürth, SK

587

13

2

2

2,1

Nürnberg

1489

21

0

0

0

Schwabach

294

4

0

0

0

Ansbach, LK

10173

232

27

64,8

176

Neustadt/A.-Bad Windsheim

5308

124

17

29,1

114,9

Weißenburg-Gunzenhausen

4143

106

3

11,9

29

Ansbach, SK

599

8

1

3,2

5,3

 

 

 

 

 

 

Industrieregion Mittelfranken

12015

219

19

40,4

143,5

Westmittelfranken

20223

470

48

108,9

325,2

Mittelfranken

32238

689

67

149,3

468,7

1 Die angegebene Größe ist die Eingriffsfläche im Sinne des Naturschutzrechts, also i. d. R. die umzäunte Fläche.

 

Windkraft

Landkreis

Anlagenzahl

installierte Leistung (in MW)

Ansbach, LK

27

33,7

Neustadt/A.-Bad Windsheim

35

73,4

Weißenburg-Gunzenhausen

31

42,52

Ansbach, SK

0

0

Erlangen-Höchstadt

0

0

Fürth, LK

9

15

Nürnberger Land

3

5,5

Roth

1

0,6

Erlangen

0

0

Fürth, SK

0

0

Nürnberg

0

0

Schwabach

0

0

 

 

 

Industrieregion Mittelfranken

13

21,1

Westmittelfranken

93

149,62

Mittelfranken

106

170,72

Quelle: Raumordnungskataster der Regierung von Mittelfranken (Stand: 30.01.2012)

 

Biogas

Landkreis

Anlagenzahl

installierte Leistung (in MW)

Ansbach, LK

183

58

Neustadt/A.-Bad Windsheim

72

15

Weißenburg-Gunzenhausen

82

18

Ansbach, SK

6

1

Erlangen-Höchstadt

6

1

Fürth, LK

22

3

Nürnberger Land

10

1

Roth

26

3

Erlangen

4

0

Fürth, SK

5

0

Nürnberg

9

1

Schwabach

2

0

 

 

 

Industrieregion Mittelfranken

84

11

Westmittelfranken

343

95

Mittelfranken

427

106

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (Stand: 24.10.2011)

 

Wasserkraft

Quelle: Energie-Atlas Bayern,
Stand: 31.12.2009

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie,
Stand: 24.10.2011

 

installierte Leistung
(MW)

Anzahl
Anlagen

installierte Leistung
(MW)

Anzahl Anlagen

LK Neustadt a.d.A.-Bad Windsheim

0,352

26

0

14

LK Ansbach

0,974

70

0

43

LK WUG

0,557

30

0

18

SK Ansbach

0

0

0

0

LK Erlangen-Höchstadt

0,453

24

1

22

LK Fürth

0,653

17

0

14

LK Nürnberger Land

2

58

1

43

LK Roth

5

57

5

34

SK Erlangen

1

8

1

7

SK Fürth

1

4

1

4

SK Nürnberg

0,919

5

1

15

SK Schwabach

0,064

2

0

1

 

 

 

 

 

Industrieregion Mittelfranken

11,089

175

10

140

Westmittelfranken

1,883

126

0

75

Mittelfranken

12,972

301

14

215

 

 

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Zuletzt geändert am 02.03.2011.

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