Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat die Luftsicherheitsbehörde nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) die Zuverlässigkeit u.a. der folgenden Personengruppen zu überprüfen:
Weitere Regelungen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung (kurz: "ZÜP") enthalten neben § 7 LuftSiG die Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV), sowie die Verordnung (EU) Nr. 185/2010.
Die Überprüfung erfolgt dabei auf Antrag des Betroffenen. Der Antragsteller ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken. Falls bereits eine vergleichbare Überprüfung vorliegt, insbesondere eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, entfällt die ZÜP. Zu den weiteren Detailregelungen in diesem Fall erteilt das Luftamt Auskunft.
Zuverlässig in diesem Sinne ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.
Wird die Zuverlässigkeit festgestellt, erhält der Antragsteller eine amtliche Bestätigung darüber. Die Feststellung der Zuverlässigkeit gilt grundsätzlich fünf Jahre ab ihrer Bekanntmachung, wenn sie nicht vorher zurückgenommen oder widerrufen wird. Die Wiederholungsprüfung ist dann spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der ZÜP zu beantragen. Wird die Zuverlässigkeit hingegen verneint, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer ZÜP grundsätzlich erst nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden.
Die Zuständigkeit der Luftsicherheitsbehörde richtet sich
Nähere Informationen zum Inhalt der ZÜP können den Hinweisen auf Seite 2 der jeweiligen Formulare/Anträge entnommen werden, die über die folgenden Links (unter "Formulare") abrufbar sind.
Hinweis:
Bitte lesen Sie die Hinweise auf der Rückseite der jeweiligen Antragsformulare aufmerksam durch und füllen Sie den Überprüfungsantrag v o l l s t ä n d i g aus. Übersenden Sie bitte anschließend das Original der zuständigen Luftsicherheitsbehörde.
Es wird empfohlen, für die eigenen Unterlagen eine Kopie anzufertigen.
Aus jedem Land, in dem Sie in den letzten 10 Jahren gewohnt haben, ist ein Führungszeugnis vorzulegen.
Sofern Sie in den letzten 10 Jahren in den USA gewohnt haben, benötigen wir von dort einen „FBI Criminal Background Check for Licensing“. Führungszeugnisse einzelner Bundesstaaten genügen nicht. Nähere Informationen zum „FBI Criminal Background Check for Licensing“ erhalten Sie hier.
Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates in der Regel nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierzu sind eine Reihe international üblicher Verfahrensregeln entwickelt worden:
"Legalisation" ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, im vorliegenden Fall also durch die Konsularbeamten der deutschen Botschaften und Konsulate. Nähere Auskünfte zum Legalisationsverfahren erteilt die deutsche Auslandsvertretung, in deren konsularischem Amtsbezirk die Urkunde ausgestellt worden ist.
Für Urkunden aus vielen Staaten ist wechselseitig eine Legalisation aufgrund völkerrechtlicher Verträge nicht erforderlich oder sie wird durch die "Haager Apostille" ersetzt. Die "Haager Apostille" ist – ebenso wie die Legalisation – dabei die Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde. Sie wird jedoch – anders als bei der Legalisation – von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Eine Beteiligung der Konsularbeamten der deutschen Botschaften und Konsulate, ist dann nicht mehr notwendig. Welche Behörde in einem ausländischen Staat die Apostille erteilt, kann auf der Homepage der Haager Konvention eingesehen werden (Einstiegsseite in Deutsch, Folgeseiten ev. noch auf Englisch).
Wann welches Verfahren notwendig bzw. ggf. entbehrlich ist, kann den Informationen des Auswärtigen Amtes auf folgender Internetseite entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Hinweise zum internationalen Urkundenverkehr.
Eine Kurzübersicht stellt auch das Deutsche Notarinstitut im Internet zur Verfügung.
In jedem Fall sind alle Dokumente, sofern diese nicht bereits in deutscher Sprache abgefasst sind, durch einen öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen!
Die Gebühr für die ZÜP bei der Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - beträgt derzeit 37,00 €.
Daneben fallen ggf. Kosten an für weitergehende Überprüfungen, die Ausstellung ausländischer Führungszeugnisse, die Legalisation bzw. die Haager Apostille und die Übersetzung.
Luftfahrtbundesamt-Informationen zum Thema Sicherheit im Luftverkehr mit weiteren Links
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