Diese Seite enthält einige Hinweise zu Erlaubnissen für den Flugbetrieb.
Wenn man außerhalb zugelassener Flugplätze mit einem Luftfahrzeug starten oder landen will, benötigt man neben der Zustimmung des Grundstückseigentümers auch eine Außenstart- und Landeerlaubnis des Luftamtes Nordbayern. Das gleiche gilt, wenn man außerhalb der Betriebszeiten eines Flugplatzes starten oder landen möchte. Der Antrag auf Erteilung einer Außenstart- und Landerlaubnis kann nur vom Piloten selbst oder durch ein Luftfahrtunternehmen gestellt werden.
Keine Außenlandeerlaubnis benötigen die Piloten von Freiballonen und Segelflugzeugen.
Die Sicherheitsmindesthöhen, die beim Betrieb von Luftfahrzeugen einzuhalten sind, betragen grundsätzlich über unbebautem Gebiet 150 m über Grund und über Städten, dichtbesiedelten Gebieten sowie Menschenansammlungen 300 m über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m.
Die Flughöhe, die mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen bei einem Überlandflug einzuhalten ist, beträgt 600 m über Grund. Um einen Überlandflug handelt es sich, wenn der Verkehr in der Platzrunde des Startflugplatzes nicht mehr beobachtet werden kann. Abweichungen von dieser Flughöhe sind nur zulässig, wenn Luftraumordnung, Flugsicht oder Freigaben durch die Flugsicherung eine geringere Höhe erfordern. In jedem Fall müssen die Sicherheitsmindesthöhen beachtet werden.Das Luftamt Nordbayern kann auf Antrag für Flüge zu besonderen Zwecken (Luftbildflüge, Filmflüge etc.) Erlaubnisse zum Unterschreiten der Überlandflughöhe und der Sicherheitsmindesthöhen erteilen.
Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen der Genehmigung nach § 24 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.
Der Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung ist mindestens 8 Wochen vor der Veranstaltung in doppelter Ausfertigung bei der Regierung von Mittelfranken -Luftamt Nordbayern- zu stellen. Die entsprechenden Antragsvordrucke können aus dem Unterpunkt „Formulare“ heruntergeladen werden.
Eine Freigabe von Luftbildern ist seit 1991 nicht mehr erforderlich. Sie können jederzeit, z. B. bei einem Rundflug, Aufnahmen fertigen. Sofern zur Erstellung der Luftbilder jedoch die Überlandflughöhe oder Sicherheitsmindesthöhe mit dem Luftfahrzeug unterschritten werden muss, ist dazu eine vorherige Erlaubnis des Luftamtes Nordbayern erforderlich, siehe oben.
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