Ansprechpartner:
Frau
Cornelia Käpplinger
-
Erreichbarkeit
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E-Mail
Tel:
0981/531854
Fax:
0981/535854
Zimmer 435
Ansprechpartner:
Herr
Oskar Geidner
Arbeitsbereichsleiter
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Erreichbarkeit
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E-Mail
Tel:
0981/531256
Fax:
0981/535256
Zimmer 436
Busförderung
Fördervoraussetzungen
Allgemein
Beschaffung von Kraftomnibussen soweit diese
- für den Erhalt und/oder
- zur Verbesserung
von Linienverkehren nach § 42 PBefG erforderlich sind und
- zu mehr als 50 % (überwiegend) und
- für mindestens 8 Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km im ÖPNV nach § 42 PBefG eingesetzt werden.
- Das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist.
- Das Vorhaben die Belange von Menschen mit Behinderung oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht.
- Fahrzeuge sind bei Neubeschaffung im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten barrierefrei zu gestalten.
Speziell
Erstbeschaffung
Nur, wenn der Fahrzeugbestand des Antragstellers nicht ausreicht, den beabsichtigten Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern zu betreiben.
Ersatzbeschaffung
- wenn dies insbesondere zur Aufrechterhaltung oder qualitativen Verbesserung und Steigerung der Attraktivität des ÖPNV (§ 42 PBefG) dient.
- Bei vor dem 01. Januar 2002 geförderten Fahrzeugen muss dieses in der Regel 8 Jahre alt sein bzw. für eine Laufleistung von mindestens 400.000 km von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein.
- Bei nach dem 01. Januar 2002 geförderten Fahrzeugen muss dieses in der Regel 8 Jahre alt sein bzw. 500.000 km Laufleistung aufweisen und während dieser Zeit überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG eingesetzt gewesen sein.
Fahrzeugausstattung:
Kraftomnibusse können nur gefördert werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Euro V Motor
- Doppelbreite Mitteltür (lichte Durchgangsbreite 1.250 mm)
- dauernd verfügbarer Kinderwagen-/Rollstuhlabstellplatz (mind. 900 x 1.300 mm) mit geeigneter Sicherungsmöglichkeit, der in einer Ebene mit dem Gangboden liegt (Das Anbringen von Klappsitzen in diesem Bereich ist möglich und wünschenswert)
- Haltegriffe an den Sitzaußenseiten zum Gang hin
- Optische Anzeige des Linienverlaufs
- Haltewunschtasten und Optische Anzeige „Wagen hält“
- Geeignete optische und/oder akustische Informationseinrichtungen zur Ankündigung der nächsten Haltestelle
- Zielbeschilderung (Minimum der Anzeigefläche: Stadtbusse 24 x 168 cm, Überlandbusse: 16 x 112 cm)
- Tatsächliche Einstiegshöhe (Fußbodenhöhe) maximal 860 mm, soweit aufgrund besonderer Umstände keine Niederflurbusse möglich sind.
- Kein WC
- Einstiegshilfen für mobilitätsbeeinträchtigte Fahrgäste
- Der KOM muss mit den Vorschriften des § 30 d StVZO übereinstimmen
- Niederflurbusse:
- mindestens mechanische Klapprampe oder
- sonstige Vorrichtung, die insbesondere Rollstuhlfahrern einen Einstieg ermöglicht.
- Sonstige Busse:
Förderhöhe
Die Förderung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Kategorie |
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Förderbetrag |
Kleinbusse |
6,00 – 7,49 m |
25.000 € |
Midibusse |
7,50 – 11,49 m |
42.000 € |
Standardbusse |
11,50 – 12,99 m |
60.000 € |
Busse |
13,00 – 13,89 m |
65.000 € |
Busse |
13,90 – 15,00 m |
70.000 € |
Gelenkbusse |
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85.000 € |
Buszüge: Zugfahrzeug u. Anhänger |
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entsprechend der Buskategorie |
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Zusätzlich bei Niederflurbauweise |
in jeder Kategorie |
10.000 € |
Dieselbus mit Euro VI Motor
(Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.06.09) |
maximal die tatsächlichen Kosten |
10.000 € |
Erdgastechnologie |
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10.000 € |
1) EEV = Enhanced Environmentally Friendly Vehicle
Wer kann die Förderung beantragen
Verkehrsunternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV; Linienverkehr nach § 42 PBefG)
- als Genehmigungsinhaber
- Betriebsführer oder
- Auftragsunternehmer
betreiben.
Förderantrag
Ein Förderantrag ist bei der Regierung von Mittelfranken mit dem u. a. Antragformular zu stellen.
Als Anlagen sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Angebot (Hersteller) mit Nettopreis und ggf. Nettopreis Euro VI
- Bestätigung des Fahrzeugherstellers über die von uns geforderte Ausstattung
- Stellungnahme des/der örtlichen Behindertenbeauftragten (Landratsamt oder kreisfrei Stadt) unabhängig um welchen Fahrzeugtyp (Niederflur- oder Hochbodenfahrzeug) es sich dabei handelt.
- Sonstige Nachweise (Bestätigung vom Finanzamt, von wann bis wann, der auszusondernde KOM von der Steuer befreit war bzw. Nachweis über ÖPNV-Einsatz) wie im Antrag vorgeschrieben.
Rechtsgrundlagen
- Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6)
- Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZ-ÖPNV).
Formulare
Zuletzt geändert am 02.03.2011.