Gefördert werden technische Erneuerungen und Modernisierungsmaßnahmen von Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendinger Nebenanlagen, wie z.B. Schneekanonen.
In Ausnahmefällen können zur Qualitätsverbesserung auch „Lücken schließende“ Vorhaben zwischen bestehenden Anlagen unterstützt werden.
Ersatzbeschaffungen oder Maßnahmen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand stehen (z.B. Anlegen von Speicherteichen, Leihskiausrüstung) sind nicht förderfähig.
Die Zuwendungen werden gewerblichen Unternehmen gewährt. Als gewerbliche Unternehmen zählen grundsätzlich auch kommunale (Gebiets-)Körperschaften, sofern sie wirtschaftlich tätig sind; d.h. Seilbahnanlagen errichten und/oder betreiben.
Die Zuwendung kann als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA gewährten Darlehens gewährt werden.
Förderfähig sind nur Vorhaben in kleinen Skigebieten:
Das Skigebiet verfügt über maximal drei Pisten und die Gesamtlänge der Pisten beträgt weniger als 3 km.
oder
Die Gemeinde, in der das Seilbahnunternehmen liegt, verfügt über eine maximale Hotelzimmerkapazität von 2000 und die Anzahl der verkauften Wochenskipässe beträgt weniger als 15% der Gesamtzahl der verkauften Skipässe.
Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn der Investitionsbetrag mindestens 500.000 € beträgt oder das Vorhaben zumindest geeignet ist, das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und dauerhaft nicht unwesentlich zu erhöhen.
Mit dem Investitionsvorhaben darf erst begonnen werden, nachdem der Antrag bei der Regierung eingegangen ist.
Vor Antragstellung wird ein Beratungsgespräch empfohlen.
Richtlinie zur Förderung von Seilbahnen und Nebenanlagen in kleinen Skigebieten (PDF-Dokument)
KMU-Definition:
KMU sind Unternehmen, die
Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die
Die Unternehmen müssen außerdem unabhängig sein. Verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen werden bei Berechnung der Schwellenwerte berücksichtigt.
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