Gegenstand und Zweck des Gewerberechts ist die Regelung gewerblicher Tätigkeiten. Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene = erlaubte), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. Nach dem Grundsatz der Gewerbefreiheit ist der Betrieb eines Gewerbes (stehendes Gewerbe, Reisegewerbe, Marktgewerbe (Märkte, Ausstellungen, Messen) jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Die Regierung von Mittelfranken übt die Aufsicht über die nachgeordneten Gewerbebehörden im Regierungsbezirk aus. Im Rahmen dieser Aufsicht überprüft die Regierung insbesondere Beschwerden sowie Eingaben von Bürgern und beantwortet Anfragen der Bürger und Gewerbebehörden.
Gewerbeordnung (GewO)
und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen, die vor allem die Berufsausübung regeln, insbesondere
Die einzelnen Zuständigkeiten der Gewerbebehörden im Rahmen des Vollzugs der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen ergeben sich im wesentlichen aus der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (GewV).
Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) sind insbesondere zuständig für
Die Großen Kreisstädte und die Stadt Feuchtwangen haben (durch Aufgabenübertragung) zusätzliche Zuständigkeiten im Bereich des Gewerberechts erhalten, z. B. erteilen sie in ihrem Stadtgebiet (örtlicher Zuständigkeitsbereich) Erlaubnisse zum gewerbsmäßigen Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen.
Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für
Dienstleister aus dem EU-Ausland und gleichgestellten Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) können Verwaltungsverfahren nach der Gewerbeordnung und Formalitäten auch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln; der Einheitliche Ansprechpartner informiert über die notwendigen Formalitäten und nimmt auf Wunsch des Dienstleisters die Funktion eines Verfahrensmittlers wahr.
Einheitliche Ansprechpartner (zuständige Stellen / Behörden) in Mittelfranken bzgl. Gewerbe und Handwerk
Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
- Einheitlicher Ansprechpartner -
Hauptmarkt 25 - 27
90403 Nürnberg
Telefon: 0911/1335-0
Telefax: 0911/1335-200
E-Mail: info@nuernberg.ihk.de
Internet: www.ihk-nuernberg.de
Handwerkskammer für Mittelfranken
Sulzbacher Straße 11-15
90489 Nürnberg
Telefon: 0911/5309-0
Telefax: 0911/5309-288
E-Mail: info@hwk-mittelfranken.de
Internet: www.hwk-mittelfranken.de
Stadt Nürnberg
Theresienstr. 9
90403 Nürnberg
Telefon: 0911/231-3131
Telefax: 0911/231-6250
E-Mail: eap@stadt.nuernberg.de
Internet: www.nuernberg.de
www.nuernberg.de/internet/einheitlicher_ansprechpartner
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