Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn sie auf einen (bestimmten) Beruf (berufliche Ausbildung, berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung) oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (§ 4 Nr. 21 a) bb) UStG).
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, erteilt die Regierung dem Träger bzw. Inhaber der Bildungseinrichtung eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. Die Regierung von Mittelfranken ist nur dann (örtlich) zuständig, wenn der Unterricht ganz oder überwiegend in Mittelfranken erteilt wird.
Erbringt der Unternehmer die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen in mehreren Bundesländern, ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem der Unternehmer steuerlich geführt wird, als für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichend anzusehen. Werden die Leistungen ausschließlich außerhalb dieses Bundeslandes ausgeführt, genügt eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines der Bundesländer, in denen der Unternehmer tätig wird.
Erbringen Unternehmer Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 a) UStG im Rahmen eines Franchisevertrags, muss jeder Franchisenehmer selbst bei der für ihn zuständigen Landesbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 a) bb) UStG beantragen.
Falls Sie einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG stellen, bitten wir Sie, unser Antragsformular auszufüllen bzw. die entsprechenden Angaben zu machen.
Außerdem benötigen wir in der Regel noch folgende Unterlagen:
* Antragsteller, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen, können die Ausstellung eines Behördenführungszeugnisses bei jeder Meldebehörde beantragen, bei der sie gemeldet sind; die Zusendung erfolgt direkt an die Regierung von Mittelfranken. Bitte bei Antragstellung Sachgebiet 21 - UStG angeben.
Wohnt der Antragsteller außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so kann er den Antrag auf Ausstellung eines Behördenführungszeugnisse unmittelbar bei der Registerbehörde stellen*. Bitte bei Antragstellung Sachgebiet 21 - UStG angeben:
*
Bei schriftlicher Antragstellung:
Bundesamt für Justiz
Sachgebiet IV 21-IR
53094 Bonn
Bei persönlichem Erscheinen:
Bundesamt für Justiz
Besucherservice
Adenauerallee 99 -103
53113 Bonn
Umsatzsteuergesetz (UStG)
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