Entscheidungen der Vergabekammer, die in den Jahresübersichten noch nicht enthalten sind, können unter Angabe des Datums und des Aktenzeichens des Beschlusses auch per E-Mail angefordert werden.
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Leitsätze:
1. Die Vergabestelle verfügt bei der Wertung der Angebote über einen Beurteilungsspielraum, der nur einer begrenzten Überprüfung durch die Vergabekammer zugänglich ist.
2. Ist bei gewichtigen Einzelpositionen ein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis festzustellen, kommt es darauf an, ob an anderer Stelle des Angebots ein entsprechender Ausgleich geschaffen ist und damit das Angebot insgesamt kein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis aufweist. Sind aufgrund eines Kommafehlers die Kosten für eine Position nur zu 10 % gedeckt, ist in dieser Position ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung gegeben.
Beschluss vom 26.01.2004, Az.: 320.VK-3194-47/03
Leitsatz:
Das Rechtsschutzbedürfnis und damit die Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB) ist dann zu verneinen, wenn ein Antragsteller eine Rechtsverletzung rügt, deren Beseitigung seine Chance auf Zuschlagserteilung in keiner Weise verbessern kann, oder
aber, wenn aus Gründen, die außerhalb der gerügten Rechtsverletzung liegen, eine Zuschlagserteilung auf sein Angebot ausscheidet (hier: das Angebot der ASt ist nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A auszuschließen, weil sämtliche geforderten Angaben zur MSRL-Technik fehlen und das Angebot somit unvollständig ist).
Leitsätze:
1. Ist nicht erkennbar, welchen Umfang am Gesamtangebot diejenigen Arbeiten ausmachen, für die Nachunternehmer vorgesehen sind, so ist der Umfang einer beabsichtigten Fremdleistung unzureichend feststellbar und das Angebot muss unberücksichtigt bleiben. Der nicht bestimmbare Eigenleistungsanteil kann nicht nachträglich im Sinne von § 24 VOB/A geklärt werden.
2. Bei der Ermittlung des Leistungsanteils sind die Baustoffe, Bauteile und Geräte mit ihren Kosten den Unternehmen zuzurechnen, deren Personal die Bauleistung erbringt.
Leitsätze:
1. Bauleistungen sind in der Regel zu Einheitspreisen zu vergeben (§ 5 Nr. 1 Buchst. a VOB/A). Nur wenn eine Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist, kann eine Vergütung mit einer Pauschalsumme erfolgen ( § 5 Nr. 1 Buchst. b VOB/A )
2. Eine mit Eventualpositionen beschriebene Leistung kann grundsätzlich nicht durch eine Pauschalsumme ersetzt werden, wenn die Bieterreihung von der Berücksichtigung der Eventualpositionen abhängt und damit ein preislicher Vergleich zwischen einem Pauschalangebot und einem Angebot mit Eventualpositionen letztendlich nicht möglich ist.
Leitsätze:
1. Erklärt der Bieter, dass der geforderte Vor-Ort-Service für die Instandhaltung der zu beschaffenden PC´s in seinem Angebot enthalten ist und dass hierfür eine Vergütung nicht in Rechnung gestellt wird, so ist die geforderte Vergütung für den Vor-Ort-Service mit der Angabe „inkl.“ verbindlich angegeben. Das Angebot darf nicht wegen einer fehlenden Preisangabe ausgeschlossen werden.
2. Da die Preisermittlung ausschließlich Sache des Bieters ist, kann es vom Grundsatz her nicht beanstandet werden, wenn ein Bieter einzelne Einheitspreise abweichend von einem ordnungsgemäß ermittelten Preis anbietet. Maßgeblich für die Prüfung eines Angebots auf Auskömmlichkeit ist der Angebotspreis für die Gesamtleistung.
Leitsätze:
Alternativangebote müssen zum Hauptangebot gleichwertig sein. Nichtgleichwertige Alternativen sind nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d VOB/A zwingend auszuschließen. Ein nicht gleichwertiges Alternativangebot kann ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sich dadurch die Bieterreihenfolge nicht verändert und eine Wettbewerbsverzerrung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dies ist in der Regel nur bei einer Alternative der Fall, die vom Amtsvorschlag lediglich unwesentlich abweicht.
Der Vergabestelle ist es verwehrt, den Zuschlag auf ein zur ausgeschriebenen Leistung gleichwertiges Alternativangebot zu erteilen, aber statt dessen eine nicht gleichwertige Alternative ausführen zu lassen. (§ 28 Nr. 2 Abs. 2, § 24 Nr. 3 VOB/A).
Leitsatz:
Die Vergabestelle muss die einzelnen Stufen des Verfahrens, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in einem Vergabevermerk nachvollziehbar dokumentieren ( § 30 Nr. 1 VOB/A ). Insbesondere die Wertung der Angebote nach § 25 VOB/A ist in nachvollziehbarer Weise darzustellen.
Weicht ein Angebot von dem vorgegebenen Leitfabrikat ab, sind Aussagen zur technischen Gleichwertigkeit zu machen und zu begründen.
Leitsatz:
Die Vergabe an eine Justizvollzugsanstalt stellt ein In-house-Geschäft dar und unterfällt nicht dem Vergaberecht, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer rechtlich identisch sind, d.h. derselben juristischen Person angehören.
Leitsatz:
Mit der Angebotsabgabe geforderte Erklärungen zur Tariftreue und der Ausführung der Leistung (Nachunternehmererklärung) können auch in einem Verhandlungsverfahren nicht in zulässiger Weise nachgereicht werden.
Leitsatz:
Die Landesversicherungsanstalt ist kein öffentlicher Auftraggeber i.S.v. § 98 Nr. 2 GWB.
Leitsätze :
1. Ein zugelassenes Nebenangebot kann dann nicht gewertet werden, wenn der Auftraggeber weder in der Vergabebekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen erläutert hat, welche die Nebenangebote erfüllen müssen.
2. Legt ein Bieter sein e eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen mit seinem Angebot vor, ist das Angebot wegen Änderungen an den Verdingungsunterlagen zwingend auszuschließen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d VOL/A).
Leitsätze:
1. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A sind Änderungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig und führen zum Angebotsausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A (hier: das Angebot umfasst nicht vollständig die Leistungen, die im Leistungsverzeichnis verlangt waren).
2. Ein Angebot ist nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A i.V.m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A auszuschließen, wenn geforderte Angaben fehlen (hier: Eintragungen zu den Schutzmaßnahmen und zur Lackierung).
Leitsätze:
De r Auftraggeber kann Nebenangebote nur dann einer wirtschaftlichen Wertung zuführen, wenn er die Mindestbedingungen für die Nebenangebote in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat (Art. 19 Abs. 1 und 2 BKR). Es ist unerheblich, ob es sich bei den Nebenangeboten um technische oder nichttechnische Nebenangebote handelt.
Leitsätze:
1. Über die Vergabe freiberuflicher Leistungen wird im Rahmen einer wertenden Prognose entschieden. Dadurch ist dem Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet, der nur beschränkt einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dieser Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn ein vorgeschriebenes Verfahren nicht eingehalten worden ist.
2. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, den Planungsauftrag an den ersten Preisträger des Architektenwettbewerbs zu erteilen (§ 25 Abs. 9 VOF, § 5 Abs. 2 Buchst. c VOF).
Beschluss vom 12.08.2004, Az.: 320.VK - 3194 - 34/04
Leitsatz:
Ein bedingter Nachlass (Skonto) mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen darf bei der Wertung unberücksichtigt bleiben.
Leitsätze:
1. Der Auftraggeber kann Nebenangebote nur dann einer wirtschaftlichen Wertung zuführen, wenn er die Mindestbedingungen für die Nebenangebote in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat.
2. Die Antragsbefugnis ist zu verneinen, wenn die Antragstellerin sowohl mit dem Hauptangebot als auch bei einer Wertung von Nebenangeboten preislich an vierter Stelle liegt.
Leitsätze:
1. Richtet sich eine Forderung der VSt nicht an den Bieter, sondern an den Auftragnehmer, so werden diese geforderten Nachweise nicht bei Angebotsabgabe verlangt, sondern erst vor einer Auftragserteilung.
2. Bietervorschläge mit quantitativen Abweichungen von der ausgeschriebenen Leistung sind dann auszuscheiden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung nicht ausgeschlossen werden kann.
Stichworte:
1. Keine unverzügliche Rüge (§ 107 Abs. 3 GWB).
2. Keine Wertung von Nebenangeboten, wenn d ie Vergabestelle weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen Anforderungen an Nebenangebote und deren Wertung formuliert hat.
Leitsätze:
1. Der Auftraggeber kann Nebenangebote überhaupt nur dann einer wirtschaftlichen Wertung zuführen, wenn er die Mindestbedingungen für die Nebenangebote in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat. Art. 19 BKR unterscheidet nicht zwischen der Art der Nebenangebote. Deswegen ist es unerheblich, ob es sich beim Nebenangebot um eine technische oder kaufmännische Abweichung von den Verdingungsunterlagen handelt.
2. Der Bieter ist verpflichtet, mit der Angebotsabgabe den Inhalt seines Nebenangebots und die daraus geschuldete Leistung klar darzulegen. Von Auftraggeberseite ist bei der Wertung von Nebenangeboten zu prüfen, ob die vorgeschlagene Leistung durchführbar ist und ob damit die im Amtsvorschlag geforderte Qualität eingehalten wird. Deshalb müssen Nebenangebote so gestaltet sein, dass die Vergabestelle in die Lage versetzt wird, diese zu prüfen und zu werten und dabei festzustellen, ob diese gleichwertig, etwa auch baurechtlich zulässig, oder für sie zweckdienlich sind. Dies verpflichtet den Bieter zu einer eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung seines Nebenangebots.
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