Entscheidungen der Vergabekammer, die in den Jahresübersichten noch nicht enthalten sind, können unter Angabe des Datums und des Aktenzeichens des Beschlusses auch per E-Mail angefordert werden.
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1. Nach § 21 EG VOL/A-EG ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Bei der Wertung der Angebote berücksichtigen die Auftraggeber ausschließlich die Kriterien, die in den Vergabeunterlagen genannt sind ( § 19 Abs. 8 EG VOL/A-EG ).
2. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren, ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebender Hinsicht vergleichbare Angebote abgegeben werden. Demzufolge ist jede in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Angabe so wie gefordert anzugeben. Ein dem nicht gerecht werdendes Angebot muss deshalb wegen Missachtung von § 16 Abs. 3 EG VOL/A-EG gemäß § 19 Abs. 3 Buchst. a EG VOL/A-EG zwingend ausgeschlossen werden.
Kostenbeschluss nach Abhilfe.
Hinweis:
Auf den Beschluss des OLG München vom 25.03.2011, Verg 4/11, wird hingewiesen!
1. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein Schaden droht einem Antragsteller dann nicht, wenn er ohnehin keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags hat, weil sein Angebot unabhängig von den geltend gemachten Vergabeverstößen nicht zum Zuge kommen kann. An der Überprüfung dieser Verfahrensverstöße fehlt das Rechtsschutzinteresse.
2. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A sind Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig. Eine Änderung ist gegeben, wenn das Angebot von den in den Vergabeunterlagen genannten Vorgaben abweicht. Eine nachträgliche Änderung des Angebots ist aus Gleichbehandlungsgründen nicht möglich. § 15 Abs. 3 VOB/A bestimmt, dass Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, unstatthaft sind. Damit soll sichergestellt werden, dass der Wettbewerb ordnungsgemäß abläuft, die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird. Mit der Abgabe der Angebote durch die Bieter sind diese an ihr Angebot gebunden. Eine nachträgliche Änderung würde gegen die Gleichbehandlung der Bieter und die Transparenz des Wettbewerbs verstoßen. Jedwede Nachfrage/Bemühung um Aufklärung der VSt bei der ASt wäre als Nachverhandlung i.S. d. § 15 Abs. 3 VOB/A unstatthaft.
3. Die VSt kann ein Angebot nach § 15 Abs. 2 VOB/A ausschließen, wenn der Bieter trotz Aufforderung der VSt einen geforderten Nachweis nicht erbracht hat.
4. Unter dem Aspekt einer "zweiten Chance" kann der ASt eine Antragsbefugnis zustehen, sofern das laufende Vergabeverfahren nicht mit einem Zuschlag beendet werden darf. Dies ist denkbar, wenn kein wertbares Angebot vorliegt oder die Ausschreibung aufzuheben ist. Letzteres trifft zu, sofern eine von der ASt im Verfahren behauptete technische Unmöglichkeit vorliegt. Auf eine nicht erbringbare Leistung darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
1. Nach § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und einen Schaden durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen kann. Die Antragsbefugnis und damit der Zugang zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz entfällt, wenn eindeutige und zwingende Ausschlussgründe vorliegen, die die Chance der antragstellenden Partei auf Zuschlagserteilung zunichte machen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber dann denkbar, wenn alle Bieter zwingend ausgeschlossen werden müssten und deshalb das Vergabeverfahren aufgehoben werden muss. Es ist nicht notwendig, dass die im Raum stehenden Angebotsmängel identisch oder gleichartig sind. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Mängel gleichwertig sind, also auf der Rechtsfolgeseite denselben Stellenwert haben und deshalb dieselbe Konsequenz, wie etwa den zwingenden Angebotsausschluss, nach sich ziehen müssen. In einem solchen Fall liegt ein denkbarer Schaden des Bieters darin, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, sich im Falle der Neuausschreibung wiederum am Wettbewerb beteiligen zu können. Auch wenn ein Bieter mit seinem Angebot selbst auszuschließen ist, kann er einen Nachprüfungsantrag auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen, wenn auch hinsichtlich des weiteren allein noch in der Wertung verbliebenen Angebots ein zwingender Ausschlussgrund besteht.
2. Nach § 16 EG Abs. 3 VOL/A müssen die Angebote alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten. Unvollständige Angebote sind auszuschließen ( § 19 EG Abs. 3 a VOL/A ). Zwar räumt neuerdings § 19 EG Abs. 2 VOL/A den Bietern ein, fehlende Erklärungen und Nachweise auf Anforderung der Auftraggeber nachzureichen, diese Möglichkeit gilt jedoch nicht für wesentliche Preisangaben.
1. Zwar eröffnet das Verhandlungsverfahren gegenüber dem Offenen Verfahren eine flexiblere Vorgehensweise. Zudem steht im Bereich der VOF dem Auftraggeber ein weiter und nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sind jedoch einzuhalten. Der Präzisierungsgrad der Bekanntgabe muss auch im Bereich der VOF so hoch sein, dass für den Bewerber rechtzeitig erkennbar ist, worauf es dem Auftraggeber ankommt, so dass er sein Angebot entsprechend optimal gestalten kann.
2. Eine rechtswidrige Überschreitung des Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn der Auftraggeber von unzutreffenden bzw. unvollständigen Tatsachen ausgegangen ist, er sachwidrige Erwägungen angestellt oder sich an den von ihm aufgestellten Beurteilungsmaßstab nicht hält.
3. Die VSt hat alle Zuschlagskriterien anzugeben, deren Anwendung im Verhandlungsverfahren vorgesehen ist. Sie hat auch anzugeben, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden sollen. Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Bekanntgabe auch von Unterkriterien jedenfalls dann, wenn sich die Kenntnis von den Unterkriterien und deren Gewichtung auf den Angebotsinhalt auswirken kann.
Der Ausschluss eines Angebots ist rechtmäßig, wenn nicht abschließend festgestellt werden konnte, ob das angebotene Produkt die Anforderungen der Ausschreibung vollumfänglich erfüllt.
1. Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers ist dann in Frage gestellt, wenn ihm eine schwere Verfehlung nachgewiesen werden kann ( § 6 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. g VOB/A ). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Bieter von Anfang an nicht willens ist, ein dem Leistungsverzeichnis entsprechendes Produkt zu liefern. Ein Bieter besitzt dann nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn er bewusst und vorsätzlich falsche Angaben macht.
2. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben oder lässt er die ihm gesetzte Frist unbeantwortet verstreichen, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben ( § 15 Abs. 2 VOB/A ). Diese Ermessensentscheidung der VSt kann durch ein gegenteiliges Ermessen der Vergabekammer nicht ersetzt werden. Dies wäre nur möglich, wenn das Ermessen der VSt in dieser Frage auf Null reduziert gewesen wäre.
3. Es ist Aufgabe der ausschreibenden Stelle, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung dürfen nicht zum Nachteil eines Bieters ausschlagen.
1. Erfüllen mehr Bewerber die Eignungsanforderungen als zur Verhandlung aufgefordert werden sollen, hat der Auftraggeber eine Auswahl zu treffen, bei der wiederum die Eignung der Bewerber zu beurteilen ist. Mit Blick auf § 20 Abs. 1 VOF, wonach die Auftragsverhandlung der Ermittlung des Bieters dienen soll, der im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet, sollen diejenigen Bewerber am weiteren Verfahren beteiligt werden, die für die zu vergebende Leistung besonders geeignet sind. Um diese Auswahlentscheidung treffen zu können, muss der Auftraggeber festlegen, welche Kriterien für die Beurteilung der Bewerber maßgeblich sein sollen. Welche Kriterien der Auftraggeber aufstellt, steht in seinem Ermessen, die zur Auswahl bestimmten Kriterien sind jedoch in der Bekanntmachung unter Ziffer IV.1.2 anzugeben.
2. Zwar steht dem Auftraggeber bei der Auswahlentscheidung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Dieser wird allerdings durch die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere den Transparenzgrundsatz begrenzt. Der Beurteilungsspielraum ist dort überschritten, wo der Auftraggeber seine Auswahlentscheidung ohne Berücksichtung aller bekanntgegebenen Kriterien getroffen hat. Im Hinblick auf einen transparenten und chancengleichen Wettbewerb ist der Auftraggeber an die von ihm bekanntgegebenen Auswahlkriterien gebunden, d.h. er darf hiervon nicht im Nachhinein abweichen, indem er bei seiner Entscheidung andere als die genannten Kriterien berücksichtigt. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass alle bekanntgegeben Kriterien bei der Auswahlentscheidung zwingend beachtet werden müssen.
3. Der Auftraggeber hat die zum Nachweis der Eignung einzureichenden Angaben und Unterlagen vollständig und eindeutig anzugeben. Etwaige Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. Unklarheiten bleiben jedoch dann für das Vergabeverfahren folgenlos, wenn sie sich auf die Chancen des Bewerbers im Wettbewerb nicht auswirken.
4. Es ist nicht als zweckwidrig zu beanstanden, wenn die VSt hinsichtlich der besonderen Eignung nicht auf - etwa anhand der bereits bedienten HOAI-Zonen festzumachende - "Maximalplanungsleistungen" der Bewerber abstellt, sondern ihr Augenmerk auf einen Vergleich zum konkret geplanten Objekt richtet.
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht unverzüglich gerügt hat. Der Anwendung des§ 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.01.2010 nicht entgegen.
2. Nach § 107 Abs. 2 GWB sind nur solche Unternehmen antragsbefugt, die darlegen können, dass ihnen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Begriff des Schadens setzt voraus, dass sich die Position des Antragstellers im Wettbewerb durch den gerügten Vergaberechtsverstoß verschlechtert hat.
1. Es mag umstritten sein, ob bei einem Abweichen der angebotenen Leistung von der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistung ein Fall der unzulässigen Änderung an den Verdingungsunterlagen nach § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A vorliegt, welcher zum zwingenden Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1d VOL/A führt, oder ob ein nicht ausdrücklich in der Verdingungsordnung enthaltener zwingender Ausschlussgrund wegen der sich nicht deckenden und damit nicht zu einem Vertrag führenden Willenserklärungen angenommen wird. Unabhängig von der dogmatischen Einordnung ist die Rechtsfolge des zwingenden Ausschlusses aber nach beiden Ansichten gegeben.
2. Die Grundsätze zur Behandlung unvollständiger oder geänderter Angebote gelten auch im Verhandlungsverfahren. Den Bieter trifft die Obliegenheit, bei der Angebotsabgabe die aufgestellten Mindestanforderungen zu beachten und sein Angebot gemäß den Anforderungen abzugeben. Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot als tragende Grundlagen des Vergaberechts verlangen, dass die Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen an die Angebote auch im Verhandlungsverfahren verbindlich sind.
1. Die Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB besteht nur für die vom Antragsteller erkannten Vergabefehler. Kenntnis in diesem Sinn setzt einmal die positive Kenntnis der einen Vergabefehler ausmachenden Tatsachenumstände, außerdem aber auch die zumindest laienhafte rechtliche Wertung des Antragstellers voraus, dass die bekannten Tatsachen den Schluss auf eine Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen rechtfertigen. Ist zwischen den Streitparteien der Zeitpunkt der die Rügefrist auslösenden positiven Kenntnis strittig, so geht die Beweislastverteilung des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB zu Lasten der Vergabestelle.
2. Antragsteller, die ohne hinreichenden Grund von der Abgabe eines Angebots abgesehen haben, fehlt die Antragsbefugnis, weil sie von vornherein keine Chance haben, den ausgeschriebenen Auftrag zu erhalten. Sie haben deshalb die Darlegungslast, gerade durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß an der Angebotsabgabe gehindert gewesen zu sein. Der Antragsteller muss deshalb die Kausalität zwischen Vergaberechtsverstoß und unterlassener Angebotsabgabe schlüssig darlegen.
3. Kriterien, die nicht mit der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots, sondern im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags zusammenhängen, sind als "Zuschlagskriterien" ausgeschlossen.
4. Die Forderung von anderen Nachweisen als Eigenerklärungen sind zwar nach § 7 EG Abs. 1 letzter Satz VOL/A grundsätzlich möglich, müssen aber vom Auftraggeber in der Dokumentation begründet sein.
5. Die Kriterien sind so zu fassen, dass alle durchschnittlichen fachkundigen Interessenten sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können. Die Interessenten müssen anhand der Angaben in der Bekanntmachung entscheiden können, ob sie sich am Vergabeverfahren beteiligen wollen oder nicht.
Ein pauschaler Ausschluss eines vorbefassten Bieters würde zu einer Diskriminierung des Projektanten führen. Nur wenn sich Verdachtsmomente bestätigen, ein Ausgleich unter keinen Umständen möglich ist und nach einer Bieteranhörung ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil unabwendbar ist, kommt als "ultima ratio" der Ausschluss eines Bieters in Betracht. Ein Ausschluss kommt allenfalls im Falle eines wettbewerbsverfälschenden Informationsvorsprunges gegenüber den anderen Bietern in Betracht.
1. Der Gesetzgeber macht keine Angaben über den konkreten Inhalt und den Umfang der Begründung für die Nichtberücksichtigung eines Bieters (§101a Abs. 1 GWB). Die Rechtsprechung legt dem Auftraggeber für den Umfang der Informationspflicht keine überspannten Anforderungen auf. Die Begründung für eine Nichtberücksichtigung kann auch durch eine knappe Information in einem vorformulierten Standardschreiben erfolgen. Aus der Information muss ein Bieter seine Stellung im Wettbewerb erkennen und die Chancen eines Nachprüfungsverfahrens einschätzen können.
2. Selbst ein unzureichend begründetes Informationsschreiben löst die Unwirksamkeitsfolge des § 101b Abs. 1 Nr. 1 GWB grundsätzlich nicht aus, solange ein effektiver Bieterrechtsschutz gewährleistet ist. Ist eine Vorabinformation rechtzeitig erfolgt, so hat der Bieter die Möglichkeit, sein subjektives Recht auf eine umfassende Information einzufordern und ggf. im Wege eines Nachprüfungsverfahrens zu erzwingen.
1. Die VSt hat gem. § 11 Abs. 6 Satz 2 VOF den Vertrag mit dem Bieter zu schließen, der aufgrund des ausgehandelten Auftragsinhalts und der ausgehandelten Auftragsbedingungen im Rahmen der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung die bestmögliche Leistung erwarten lässt. Die Ausgestaltung der Wertungskriterien steht dabei im billigen Ermessen der VSt, solange Transparenz und Gleichbehandlung gewährleistet sind.
2. Aus Gründen der Gleichbehandlung können nicht nach Abgabe der Honorarangebote zusätzliche "Sonderpunkte" eingeführt und damit die bekannt gemachte Höchstpunktzahl überschritten werden.
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