Für die Aufnahme von Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen, sowie jüdischen Emigranten und Emigrantinnen besteht gem. § 126 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, BayRS86-8-A) eine gesetzliche Verpflichtung, Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung, d. h. Übergangswohnheime vorzuhalten und zu betreiben.
Die Unterkunftsverwaltung umfasst das Einrichten, das Betreiben und Unterhalten der Übergangswohnheime. Durch die Aufnahme in eine Einrichtung der vorläufigen Unterbringung entsteht ein gebührenpflichtiges, öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis (§§ 130 ff. AVSG). Entscheidungen über einen Wechsel der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Betroffenen und des öffentlichen Interesses getroffen (§ 129 AVSG).
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