Die Erstaufnahme von Spätaussiedlern, ihren Ehegatten, ihren Abkömmlingen sowie den weiteren mit eingereisten Familienangehörigen erfolgt im Grenzdurchgangslager Friedland als Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes.
Gemäß § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz (BVFG) vom 10.08.2007 (BGBl I 2007, 1902) werden Spätaussiedler und deren Familienangehörige durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) auf die Länder verteilt. Die Aufnahmequote des Freistaates Bayern richtet sich gem. § 8 Abs. 3 BVFG nach dem sog. „Königsteiner-Schlüssel“ des vorangegangenen Jahres, z. Z. (2010) beträgt sie 15,01 %.
Die Verteilung und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern, ihren Ehegatten und Abkömmlingen sowie den weiteren mit einreisenden Familienangehörigen ist im Freistaat Bayern durch die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, BayRS 86-8-A) geregelt (§§ 125 ff. AVSG).
Die Aufnahme, Verteilung und Weiterleitung von Spätaussiedlern, ihren Familienangehörigen sowie von Flüchtlingen im Rahmen eines Aufnahmeprogramms (z.B. EU-Resettlementprogramm für irakische Flüchtlinge) in die für die Aufnahme vorgesehenen Regierungsbezirke wird im Grenzdurchgangslager (Gdl) Friedland durch den Beauftragten des Freistaates Bayern im Gdl Friedland abgewickelt. Bei der Verteilentscheidung werden u.a. anerkennungsfähige Familienbindungen mitberücksichtigt (§ 127 AVSG). Die Weiterleitung erfolgt direkt in staatliche Unterkünfte (Übergangswohnheime) oder in eine Wohnung.
Zur wesentlichen Erleichterung der Integration werden 6-monatige Integrationskurse für Spätaussiedler, die auf den Freistaat Bayern verteilt werden, im Gdl Friedland, Niedersächsisches Zentrum für Integration, vermittelt und vom Freistaat Bayern als erstes Angebot der Integration finanziell gefördert.
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