Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder Erholungsort
Gemeinden können als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt werden.
Diese Gemeinden können zur Deckung ihres Aufwandes für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben.
Die Anerkennung als entsprechender Ort erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern (StMdI), unter maßgeblicher Berücksichtigung eines Votums des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen.
Die Anträge sind beim Landratsamt einzureichen und über die Regierung von Mittelfranken, nach Stellungnahmen der sachlich zuständigen Sachgebiete, an das StMdI weiterzuleiten.
Art. 7 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG)
Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (AnerkV)
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