Widersprüche und Beschwerden gegen Kommunalabgabenbescheide der kreisfreien Städte (Nürnberg, Fürth, Erlangen, Ansbach, Schwabach) und der Landkreise.
Zum Zwecke der Einnahmebeschaffung erheben die Gemeinden und Landkreise Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 62 Bayerische Gemeindeordnung und Art. 56 Landkreisordnung). Zur Geltendmachung dieser Abgaben werden entsprechende Bescheide erlassen, gegen welche sowohl die Erhebung von Widersprüchen als auch von Klagen zum Verwaltungsgericht zulässig ist.
Die Gemeinden erheben einmalige Beiträge zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlicher Einrichtungen:
Sie erheben kommunale Steuern, nämlich örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern, z.B.
und Realsteuern, das sind die
Die Gemeinden und Landkreise erheben auch Gebühren für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen, das sind vor allem
Kommunalabgabengesetz (KAG), §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB), Abgabenordnung (AO), Gewerbesteuergesetz (GewStG), Grundsteuergesetz (GrStG) und die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen, sowie die betreffenden Steuersatzungen.
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