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für kreisfreie Städte
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für kreisangehörige Gemeinden
Zuwendungen zum Bau von Kindertageseinrichtungen
Beschreibung des Themas
Der Freistaat Bayern gewährt den Kommunen Zuwendungen nach Art. 10 FAG bzw. nach den Richtlinien zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Programms "Kinderbetreuungsfinanzierung" für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, sowie die Generalinstandsetzung und den Erwerb einschließlich Umbau bzw. Instandsetzung von Gebäuden für
- Kinderkrippen (Angebot für Kinder überwiegend unter 3 Jahren)
- Kindergärten (Angebot überwiegend für Kinder von 3 Jahren bis zur Einschulung)
- Horte (Angebot überwiegend für Schulkinder)
- Häuser für Kinder (Angebot für Kinder verschiedener Altersgruppen)
Zuwendungen für Maßnahmen der normalen Instandsetzung und Unterhaltung werden nicht gewährt.
Voraussetzungen
- Der örtliche Bedarf an Plätzen muss durch die Kommune anerkannt sein.
- Die Kindertageseinrichtung muss nach Art. 19 BayKiBiG förderfähig sein.
- Die Baumaßnahme darf fachaufsichtlich nicht zu beanstanden sein.
- Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.
- Die Zuschusspflichtigen (Regierung/Kommune) müssen der Baumaßnahme hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung zugestimmt haben.
- Die zuwendungsfähigen Kosten müssen mehr als 100.000 € bzw. 10.000 € betragen.
- Die Maßnahme darf noch nicht begonnen sein.
Zuwendungsempfänger
können ausschließlich kommunale Träger sein. Sonstige Träger, wie z. B. Kirchen und Wohlfahrtsverbände, haben lediglich gegenüber den Kommunen einen Anspruch auf Gewährung eines Baukostenzuschusses in Höhe von zwei Dritteln der notwendigen Kosten. Für diese Baukostenzuschüsse können die Kommunen wiederum staatliche Finanzhilfen beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Kommunale Träger reichen den Zuwendungsantrag Muster 1 a zu Art. 44 BayHO mit den notwendigen Unterlagen bei der Regierung ein (Kopie an Kreisverwaltungsbehörde).
Formulare (Word-Dokumente)
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Zuletzt geändert am 03.02.2012.