Zuwendungen zum Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für den Bau und Ausbau von
- Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, S-Bahnen, Bahnen besonderer Bauart und nicht bundeseigener Eisenbahnen,
- Umsteigeparkplätzen an Haltestellen des öffentl. Nahverkehrs (P+R-Ride-Plätze),
- Zentrale Omnibusbahnhöfe und Haltestelleneinrichtungen,
- Betriebshöfe und zentrale Werkstätten
- Beschleunigungsmaßnahmen, insb. rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen.
Zuwendungen für Maßnahmen der Instandsetzung und Unterhaltung können nicht gewährt werden.
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Voraussetzungen
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn das Vorhaben
- dem öffentlichen Personennahverkehr dient,
- nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse geeignet und dringend erforderlich ist,
- die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt und mit zusammenhängenden städtebaulichen Maßnahmen abgestimmt ist,
- in einem regionalen oder kommunalen Nahverkehrs- oder Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan enthalten ist und mit den dort niedergelegten Zielen übereinstimmt,
- bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
- die Belange Behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht.
Ferner ist Voraussetzung, dass
- die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnitts des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist,
- die zuwendungsfähigen Kosten mehr als 100.000 € (ausgenommen Haltestelleneinrichtungen) betragen und
- mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist möglichst frühzeitig zu stellen. Die für die Antragstellung notwendigen Unterlagen ergeben sich im Einzelnen aus Ziff. 8 RZ-ÖPNV. Nähere Einzelheiten erfahren Sie auch von unserem Ansprechpartner.
Rechtsgrundlagen
Art. 2 Bayer. Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG), Art. 21 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG), Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) vom 29.11.2011 (AllMBl Nr. 15/2011).
Zuletzt geändert am 03.02.2012.