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Öffentliche Lotterien und Ausspielungen
Erlaubnis für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (Verlosung von Geld- oder Warengewinnen)
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Beschreibung
Einer Erlaubnis bedarf, wer eine öffentliche Lotterie (= Verlosung von Geldgewinnen) oder eine öffentliche Ausspielung (= Verlosung von Warengewinnen oder geldwerte Leistungen) veranstalten will. Findet die Ausspielung in geschlossenen Räumen statt, handelt es sich um eine Tombola.
Öffentlich ist eine Lotterie oder Ausspielung dann, wenn eine Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
Eine "Kleine Lotterie oder Ausspielung" liegt vor, wenn die Summe der Entgelte für die Lose (= Spielkapital) den Betrag von 40.000 € nicht übersteigt (§ 18 GlüStV i. V. m. Art. 3 AGGlüStV).
Voraussetzungen
Eine Genehmigung für eine kleine Lotterie oder Ausspielung kann nur erteilt werden, wenn
- das Bedürfnis für eine solche Veranstaltung in dem jeweiligen örtlichen Bereich nicht bereits durch ähnliche Veranstaltungen gedeckt ist.
- der Ertrag der Lotterie oder Ausspielung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder kulturelle Zwecken verwendet wird.
- die Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Ein Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Unternehmen ist zulässig.
- der Ertrag, die Gewinne und die Unkosten der Lotterie oder Ausspielung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Das bedeutet, dass Gewinne im Wert von mindestens 25 % des Spielkapitals
(= Anzahl der Lose x Lospreis) zur Verlosung kommen und mindestens 25 % des Spielkapitals als Reinertrag verbleiben muss. Auf mindestens 20 % der Lose soll ein Gewinn entfallen. Der Wert des kleinsten Gewinns soll mindestens das Einfache des Lospreises betragen.
- der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung des Ertrages bietet.
- die Lotterie/Ausspielung nicht den Erfordernissen des Jugendschutzes zuwiderläuft.
Zuständigkeit
Genehmigungsbehörde ist
- die Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft für alle Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über ihr Gemeindegebiet hinaus erstrecken und bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 € nicht übersteigt ("Kleine Lotterie oder Ausspielung").
- die Regierung für alle Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über ihren Regierungsbezirk hinaus erstrecken, soweit nicht eine Gemeinde zuständig ist.
- im Übrigen die Regierung der Oberpfalz.
Erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag mit folgenden Angaben:
- Genaue Bezeichnung des Veranstalters (Name, Rechtsform, Sitz, vertretungsberechtigte Personen mit Anschrift und Telefonnummer),
- Art der beantragten Erlaubnis (Lotterie oder Ausspielung),
- Zweck der Lotterie oder Ausspielung (genaue Beschreibung),
- Dauer der Lotterie oder Ausspielung;
und folgenden Unterlagen:
- Spielplan (Zahl und Art des Verkaufs der Lose, Lospreis, Art, Zahl und Reihenfolge der Gewinne, Verfahren der Gewinnermittlung),
- Aufstellung über die Aufteilung des Spielkapitals in Gewinnsumme, Lotteriesteuer, Unkosten und Reinertrag. Die zuständige Erlaubnisbehörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen (z. B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Vereinsregister, Bescheinigungen des Finanzamts).
Kosten
Die Gebühr für die Erlaubnis einer Lotterie oder Ausspielung beträgt
- bei Spieleinsätzen bis zu 30 Mio. €
1 v. T. der Spieleinsätze, mindestens 30 €.
- bei Spieleinsätzen über 30 Mio. € bis 50 Mio. €
30.000 € zuzüglich 0,8 v. T. der 30 Mio. € übersteigenden Spieleinsätze
- bei Spieleinsätzen über 50 Mio €
46.000 € zuzüglich 0,5 v. T. der 50. Mio € übersteigenden Spieleinsätze
Rechtsgrundlagen
Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV), Bekanntmachung des Staatsvertrags vom 05.Dezember 2007, GVBl 2007, S. 906)
Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 23. Dezember 2007 (BayRS 2187-3-I, GVBl 2007, S. 922);
Den Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz finden Sie unter "Innere Sicherheit" unter dem nachfolgenden Link:
http://www.innenministerium.bayern.de/service/gesetze/
Zuletzt geändert am 12.12.2010.